Abzocker müssen Preise deutlicher hervorheben
am 05.07.2007 von http://ra-melchior.blog.de
Die Kollegen Lampmann, Behn machen auf ein Urteil des Landgerichts Berlin (96 O 21/07 vom 15.06.2007) aufmerksam, wonach das Gericht der Betreiberin der Internetseite lebensprognose.com die konkrete Preiswerbung verboten hat, weil die Grundsätze von Preisklarheit und Preiswahrheit verletzt seien. Das Urteil verbietet den Diensteanbietern allerdings nicht den kompletten Betrieb, sondern lediglich die konkrete Gestaltung der Seite.
Vgl. hierzu auch die Information der Wettbewerbszentrale:
Nach dem Urteil darf das Unternehmen außerdem nicht mit der Angabe ?88 GRATIS SMS werben, wenn mit dem Anklicken des Anmelde-Buttons ein kostenpflichtiges Abo begründet werden soll, ohne dass auf den Preis deutlich hingewiesen wird. Auf der Internetseite 88sms.ch wurde mit der Aussage 88 GRATIS SMS geworben. Dadurch wurde der Eindruck erweckt, das Angebot sei kostenfrei. Tatsächlich wurde aber seitens des Anbieters doch ein Preis gefordert, was für den Nutzer nicht hinreichend ersichtlich war. Auch dieses Angebot entspreche nicht den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit, urteilte die Kammer.
Interessant auch die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale
Demnach …
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