Teilwertabschreibung Anlagevermögen: Teilwertabschreibung im Anlagevermögen
Blickpunkt Recht & Steuern | 26. Juli 2006 — Der Bundesfinanzhof hat mit einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden, dass eine Teilwertabschreibung bei einem abnutzbar…
Als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens war die Darlehensforderung der Klägerin gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG i.V. mit § 8 Abs. 1 KStG, § 7 Satz 1 GewStG grundsätzlich mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Bei originär in der Person des Steuerpflichtigen durch Vertrag oder Gesetz entstehenden Forderungen gilt der Nennwert als Anschaffungskosten. Dies gilt auch bei fehlender oder niedriger Verzinsung.
Die Darlehensforderung konnte auch nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG i.V. mit § 8 Abs. 1 KStG, § 7 Satz 1 GewStG mit einem niedrigeren Teilwert angesetzt werden. Voraussetzung für eine Bewertung mit dem niedrigeren Teilwert (sog. Teilwertabschreibung) ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, dass der Teilwert des entsprechenden Wirtschaftsguts unter dem nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG anzusetzenden Wert liegt und dass dies auf einer voraussichtlich dauernden Wertminderung beruht. Im Streitfall fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung. Der Teilwert der Darlehensforderung lag zu den streitigen Stichtagen nicht unter ihrem als Anschaffungskosten anzusetzenden Nennwert. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Nr. 1 Satz 3 EStG ist der Teilwert der Betrag, den ein (gedachter) Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wobei davon auszugehen ist, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Im Streitfall hätte ein gedachter Erwerber des ganzen Betriebs die Darlehensforderung trotz ihrer Unverzinslichkeit mit dem Nennwert vergütet.
Grundsätzlich ist der Teilwert einer unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Forderung zu einem vor ihrer Fälligkeit liegenden Zeitpunkt niedriger als ihr Nennwert, da ein gedachter Erwerber für eine solche Forderung weniger bezahlen würde als für eine verzinsliche Forderung. Bezahlen würde er im Grundsatz den durch Abzinsung auf die Laufzeit der Forderung zu ermittelnden Barwert. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die Rechtsprechung hat für verschiedene Fallgruppen angenommen, dass die Unverzinslichkeit einer Forderung nicht zu einer Minderung ihres Teilwerts führt. So rechtfertigt die (nominale) Unverzinslichkeit einer Forderung jedenfalls dann nicht die Annahme eines niedrigeren Teilwerts, wenn diese dadurch ausgeglichen wird, dass die Forderung mit besonderen Vorteilen ausgestattet ist, welche nach dem Inhalt des Vertrages oder nach den Vorstellungen beider Vertragsteile eine Gegenleistung für die Gewährung des Darlehens darstellen. Eine solche konkrete anderweitige Gegenleistung tritt in diesem Fall an die Stelle der Zinszahlung.
Im hier vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Streitfall beruht die Unverzinslichkeit des Mieterdarlehens der Klägerin darauf, dass “SGmbH” als Darlehensnehmerin im Gegenzug entsprechend geminderte Mietforderungen zustanden. Diese in § 4 Nr. 3 a und b)) des Leasingvertrags vom 09.09.2002 getroffene Vereinba…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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