Abwrackprämie - es geht weiter
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Die Umweltprämie: Das ist neu
Neues Antragsverfahren ab dem 30. März 2009 Verbraucher ohne Internet stark benachteiligtAb dem 30. März 2009, nicht jedoch vor 8.00 Uhr gilt für alle Antragsteller ein neues Antragsverfahren: Ab diesem Stichtag muss die Umweltprämie online beim BAFA reserviert werden. Dies erhöht die Planungssicherheit für Autokäufer.
Um eine Reservierung für die Umweltprämie zu erhalten, ist mit dem unter www.bafa.de eingestellten online-Formular UMP-Neu als Anlage im pdf-Format eine Kopie des Kauf- oder Leasingvertrages oder der verbindlichen Bestellung über das Neufahrzeug (auch Jahreswagen im Sinne der Richtlinie) mit zu senden.
Die Antragssteller erhalten zunächst eine automatische Eingangsbestätigung.
Anschließend werden die Reservierungsbescheide für die Umweltprämie in der Reihenfolge des Eingangs des vollständigen Reservierungsantrags im BAFA erteilt. Die Versendung der Reservierungsbescheide erfolgt ab dem 16. April 2009.
Alle weiteren Unterlagen können zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden.
Die Reservierung gilt für sechs Monate. Innerhalb dieses Zeitraumes müssen die nach der Richtlinie auf das Altfahrzeug und auf das Neufahrzeug bezogenen erforderlichen Handlungen vorgenommen werden.
Mit dem Reservierungsbescheid erhält der Antragsteller ein Verwendungsnachweisformular, mit dem spätestens zum 31. Januar 2010 folgende Nachweise dann in schriftlicher Form vorzulegen sind:
Verwendungsnachweisformular mit der verbindlichen Erklärung des Betreibers eines anerkannten Demontagebetriebs, dass die Restkarosse des Altfahrzeugs zur Verschrottung und zur Erfüllung der Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Altfahrzeugverordnung in Verbindung mit Anhang Nr. 4 einer Schredderanlage zugeführt wird. Verwertungsnachweis nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der durch den Betreiber eines anerkannten Demontagebetriebs gem. Altfahrzeugverordnung ausgestellt wurde. Nachweis der Außerbetriebsetzung des Altfahrzeugs durch Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit dem Vermerk der Zulassungsbehörde über die Außerbetriebsetzung und Original der entwerteten Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief). Nachweis der Zulassung des Neufahrzeugs auf den Antragsteller / die Antragstellerin durch Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief). Bei Jahreswagen von Werksangehörigen der Kfz-Hersteller: Bescheinigung des Kfz-Herstellers, dass der Pkw zum Zeitpunkt des Kaufs auf einen Werksangehörigen/eine Werksangehörige zugelassen war.Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen erfolgt die Auszahlung.
Anträge, die unter Verwendung anderer Formulare oder des bisherigen Formulars gestellt werden und / oder unvollständig sind, können nicht bearbeitet werden und werden daher an den Antragsteller zur…
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. März 2009 auf http://verbraucherrecht.blogg.de/.
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