Der EGMR und die Berufungsverwerfung (§ 329 Abs. 1 StPO).
Heymanns Strafrecht Online Blog | 5. März 2012 — Der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.02.2012, III-2 RVs 11/12 – befasst sich mit den Auswirkungen der Rechtsprechung des EGMR au…
Der Europäische Gerichthof für Menschrechte (EGMR) hat in einem Urteil vom 22 September 2009 seine ständige Rechtsprechung zum fairen Verfahren und dem Grundsatz einer effektiven Verteidigung des Angeklagten im Strafverfahren erneut bestätigt (Dr. Wolfram Karl, LLM, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 6 Rn 385).
Im vorliegenden Fall war eine Berufung von einem finnischen Gericht verworfen worden, weil der Angeklagte schuldhaft zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war, obwohl sein Rechtsanwalt verteidigungsbereit anwesend war.
Der EGMR sah in der Verwerfung der Berufung alleine auf Grund der fehlenden Anwesenheit des Angeklagten eine Verletzung des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK.
In Art. 6 Abs. 3 lit c EMRK heißt es:
Abs. 3
Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
(…)
c.)
sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
Nach dieser Vorschrift kann sich ein Angeklagter in jeder Lage des Verfahrens durch einen Verteidiger vertreten lassen.
Nach Auffassung des EGMR müsse zwar dem Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt werden, mit wirksamen Mitteln die unentschuldigte Abwesenheit des Angeklagten zu sanktionieren, insbesondere weil der Anwesenheit des Angeklagten in Strafverfahren ein besonderes Gewicht zukommt. Darüber hinaus liegt die eigene Anwesenheit auch im eigenen Interesse des Angeklagten. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass dem Angeklagten als Sanktion für seine unentschuldigte Abwesenheit sein Recht auf rechtliches Gehör und sein Recht auf eine effektive Verteidigung genommen wird.
Daher ist auch bei unentschuldigtem Fehlen des Angeklagten zur Wahrung einer effektiven Verteidigung dem Verteidiger die Möglichkeit zu geben, seinen Mandanten vor Gericht zu vertreten und zu verhandeln (siehe Lala gegen die Niederlande, 22. September 1994, § 33 Serie A-Nr. 297-A; Van Geyseghem gegen Belgien [GC], Nr. 26103, ECHR 1999-I.). Weiterhin müsse dem Angeklagten immer die Gelegenheit gegeben werden, vom Gericht effektiv gehört zu werden (…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. März 2010 auf http://www.strafrechtsblogger.de.
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