Abweichung des Bildinhalts von der Textbeschreibung bei Online-Angeboten ist wettbewerbswidrig
Entspricht die textliche Beschreibung eines Produkts bei einem Online-Shop oder bei eBay nicht dem dazugehörigen Foto, auf dem das
Produkt abgebildet ist, so kann dies teuer werden. Spricht beispielsweise die textliche Beschreibung von einem Set mit fünf Stücken,
zeigt die dazugehörige Abbildung jedoch sechs Stücke, so mangelt es an der Angabe eines wesentlichen Merkmals der angebotenen
Leistung, nämlich der Anzahl der zum genannten Preis zu liefernden Stückzahlen. Ferner verstößt das Angebot gegen das Erfordernis
eindeutiger Preisangabe gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV.
Dies entschied das Landgericht (LG) Kleve mit Urteil vom 02.03.2007 (Az. 8 O 128/06). Das LG Kleve folgt ferner der Rechtsprechung
des OLG Hamburg und des KG Berlin, wonach die Widerrufsfrist bei eBay-Verkäufen nicht 2 Wochen, sondern 1 Monat betrage (siehe
Beitrag) . Diese zu Recht in der juristischen Literatur kritisierte Rechtsprechung scheint sich leider nach und nach durchzusetzen.
Ausgangspunkt dieser Überlegungen ist die Frage, ob vor Vertragsschluß bei eBay dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung in Textform
zukomme. Während das LG Flensburg und das LG Paderborn davon ausgehen, dass auch die Darstellung der Widerrufsbelehrung auf der
Website bei eBay der Textform genüge, verneinen dies inzwischen die Mehrzahl der deutschen Gerichte.
Zwar könne der Verbraucher dem Bildschirminhalt im Prinzip ausdrucken oder abspeichern. Das LG Kleve weist aber darauf hin, daß
insbesondere älteren Internetbenutzern die Kenntnisse hierzu fehlen würden, oder oftmals die Druckerpatrone oder Tonerkartusche des
Druckers leer sein könnte bzw. die Festplatte den Zugriff verweigern könnte.
Auch wenn es lobenswert ist, dass das LG Kleve insbesondere den älteren eBay-Nutzer schützen möchte, so überzeugt diese Ansicht
nicht. Denn es ist nicht ersichtlich, warum der gewerbliche eBay-Verkäufer massiv schlechter gestellt werden sollte als der normale
Webshop-Verkäufer. Der eBay-Verkäufer muss nach derzeitiger Rechtsprechung ein einmonatiges Widerrufsrecht erdulden und kann noch
nicht einmal für die Verschlechterung der Sache aufgrund der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der Sache durch den Verbraucher gemäß
§ 357 Abs. 3 Wertersatz verlangen (so zumindest die Ansicht des LG Berlin, Entscheidung vom 15.03.2007 - Az. 52 O 88/07, anders sieht
es das OLG Hamburg in der Entscheidung vom 19.…
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