“Abwehrklauseln” in AGB
am 27.08.2007 von SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte
In Vertagseziehungen zwischen Unternehmern versuchen beide Parteien stets, die ihnen vorteilhaften, eigenen AGB durchzusetzen. Ein Mittel hierbei sind sog. “Abwehrklauseln”, mit denen die Anwendung der AGB des Vertragspartners ausgeschlossen werden soll.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder für uns ungünstige, ergänzende Bedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen nicht gesondert widersprechen.
Eine Abwehrklausel schließt widersprechende und ergänzende Klauseln des Vertragspartners aus. Solche Klauseln sind zulässig und verhindern im kaufmännischen Verkehr die Einbeziehung der gegnerischen AGB. Sie setzten sich aber nicht gegenüber dem einfachen Eigentumsvorbehalt des anderen Teils durch. Die Klausel hat bezüglich widersprechender Klauseln bloße klarstellende Funktion, da schon ein …
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