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“Abwehrklauseln” in AGB

am 27.08.2007 von SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte

In Vertagseziehungen zwischen Unternehmern versuchen beide Parteien stets, die ihnen vorteilhaften, eigenen AGB durchzusetzen. Ein Mittel hierbei sind sog. “Abwehrklauseln”, mit denen die Anwendung der AGB des Vertragspartners ausgeschlossen werden soll.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder für uns ungünstige, ergänzende Bedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen nicht gesondert widersprechen.
Eine Abwehrklausel schließt widersprechende und ergänzende Klauseln des Vertragspartners aus. Solche Klauseln sind zulässig und verhindern im kaufmännischen Verkehr die Einbeziehung der gegnerischen AGB. Sie setzten sich aber nicht gegenüber dem einfachen Eigentumsvorbehalt des anderen Teils durch. Die Klausel hat bezüglich widersprechender Klauseln bloße klarstellende Funktion, da schon ein …

Die Einbeziehung von AGB im UN-Kaufrecht

SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte / Zur Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in einen Vertrag ist bekannterweise ein Hinweis darauf erforderlich, daß der Vertragsschluß unter Verwendung der AGB erfolgt. Im B2B-Geschäft gibt es hierbei nach deutsch…

Serie (Teil 1): Der Vertrag mit freien Mitarbeitern als AGB oder Individualvertrag?

IT-Recht Kanzlei - Nachrichten / In diesem Teil der Serie der IT-Recht-Kanzlei wird erläutert, wann ein Vertrag mit einem freien Mitarbeiter als Allgemeine Geschäftsbedingung oder als Individualvertrag zu qualifizieren ist und welche Auswirkung diese Zuordnung für die…

Falsche Online-Überweisung

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JuracityBlog / Schriftformklauseln, jedenfalls sog. qualifizierte, d.h. doppelte Schriftformklauseln im Arbeitsvertrag benachteiligen Arbeitnehmer unangemessen, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG Düsseldorf vom 13.04.2007 - 9 Sa 143/07). Doppel…

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