Abwehr von Spam ist kein Wettbewerb

Immer wieder argumentieren die Spammer und die von ihnen beauftragten Anwälte (die es eigentlich besser wissen müßten), daß sich die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen unerwünschter Werbung nach Wettbewerbsrecht richtet. Dies ist falsch.

Der Spam greift in die absoluten Rechte des Empfängers ein: Beim Gewerbetreibenden und Freiberufler ist es der “eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb” und beim Privatier ist es das “allgemeine Persönlichkeitsrecht”. Diese beiden (Verfassungs-)Rechte werden von §§ 823, 1004 BGB geschützt. Der Bespammte macht also einen Anspruch aus Deliktsrecht geltend und nicht aus Wettbewerbsrecht. Dazu kommt, daß Spammer und Bespammter meist keine Mitbewerber sind.

Eine andere Ansicht vertrat einmal ein Richter am Amtsgericht Charlottenburg. Er schrieb in einem Beschluß:

Nach dem für die Frage der Zuständigkeit somit maßgeblichen Sachvortrag des Klägers hatte die Beklagte ihm am 01.03.2005 eine E-Mail mit werbendem Inhalt an seine geschäftlich genutzte Internetadresse gesandt, ohne diesbezügliche Bitte des Klägers und ohne vorangegangene Geschättsbezlehunqen der Parteien. Damit hat der Kläger einen Anspruch nach §§ 12, 7 Abs, 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG schlüssig dargelegt.

Das ist natürlich falsch. Trotzdem hat das Amtsgericht sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen. Dem ist das Landgericht Berlin mit folgenden Worten entgegen getreten:

Der Kläger macht anwaltliehe Abmahnkosten für die Abwehr einer Störung seines Geschäftsbetriebs durch eine eMail-Sendung geltend. Bereits seine Abmahnung ist allein auf unerlaubte Handlung (§§. 823, 1004 BGB) gestützt.

Weiter heißt es in dem Beschluß des Landgerichts:

Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [...] werden nicht geltend gemacht; ein Weitbewerbsverhältnls der Parteien wird weder behauptet noch ist ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs Gegenstand des verfolgten Unterlassungsanspruchs.

Soweit, sogut. Nun weiß eigentlich jeder Jurist, daß eine Verweisung wegen Unzuständigkeit an ein anderes Gericht eigentlich unanfechtbar ist. Eigentlich.

Das Landgericht Berlin hat den Rechtsstreit trotzdem wieder zurückverwiesen und zwar mit diesen, an Deutlichkeit nicht zu überbietenden Worten:

Der Verweisungsentscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg fehlt damit jede gesetzliche Grundlage. Sie beruht zudem auf einer offensichtlich unzutreffenden Erfassung des Sachverhalts, die daran anknüpft, dass in der Klageschrift die “ständige Rechtsprechung der ZK 15 und ZK 16 des Landgerichts Berlin” bemüht wird, wohin das Aintsgericht die Sache darin mit aller Macht und ohne Berücksichtigung des weiteren Klägerverbringens verweisen wollte, mithin auf Willkür. Das Landgericht ist daher an den Verweisungsbeschluss nicht gebunden (vgl. BGH NJW 1996, 3013, 3014).

Die Ping-Pong-Beschlüsse des Amtsgerichts Charlottenburg vom 4.7.2005 und des Landgerichts Berlin vom 29.7.2005 (15 O 452/05) habe ich hier veröffentlicht. Viel Spaß damit.

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Themen: Urteile

Erschienen 5. Juni 2007 auf http://www.aktiv-gegen-spam.de.

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