Abwarten und Tee trinken
am 09.05.2007 von juragebirge.de
… will man nach dem Urteil des BGH vom 19.1.2006 Gläubigern raten, die im letzten Monat vor oder erst nach dem Antrag des Vollstreckungsschuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege der Zwangsvollstreckung eine Sicherungshypothek erwirkt haben.
Solche Zwangssicherungshypotheken sind gem. § 88 InsO unwirksam (sog. Rückschlagsperre). Diese Rückschlagsperre wirke nicht nur gegenüber den Insolvenzgläubigern, sondern absolut, also gegenüber jedermann, so der BGH. Die Rückschlagsperre führt zur Unwirksamkeit der Zwangssicherungshypothek. Der Insolvenzverwalter kann diese dann über einen Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 894 BGB oder nach § 22 Grundbuchordnung beseitigen lassen.
Zur Frage, wann genau eine Löschung der Zwangssicherunghypothek im Grundbuch nun möglich ist, schweigt sich der BGH in seiner Entscheidung allerdings aus. Er hat aber ausdrücklich auf seine zu § 7 Abs. 3 GesO ergangene Entscheidung vom 3.8.1995, AZ: IX ZR 34/95, Bezug genommen, in der es im zweiten Leitsatz heißt:
Der Verwalter darf von der ihm zu erteilenden Löschungsbewilligung nur Gebrauch machen, soweit dies zur Verwertung des Grundstücks im Rahmen der Gesamtvollstreckung notwendig ist.
In den Urteilsgründen heißt es dann weiter:
Er darf sie dem Grundbuchamt nur im Zusammenhang mit den infolge der Verwertung des Grundstücks im Grundbuch einzutragenden Rechtsänderungen vorlegen.
Überträgt man diese Überlegungen auch auf die Insolvenzordnung, lässt sich folgern, dass die Löschung der Zwangssicherungshypothek im Grundbuch unter den Voraussetzungen der Rückschlagsperre gem. § 88 InsO erst mit dem Antrag auf Eigentumsumschreibung im Rahmen der Verwertung durch den Insolvenzverwalter möglich ist.
Bedeutsam wird dies dadurch, dass der BGH in seinem Urteil vom 19.1.2006 von einer schwebenden Unwirksamkeit der Zwangssicherungshypothek infolge der Rückschlagsperre spricht. Diese Schwebende Unwirksamkeit bedeutet, dass die unwirksame Zwangssicherungshypothek mit Freigabe des Grundstücks durch den Insolvenzverwalter wieder aufleben kann, soweit sie zuvor noch nicht gelöscht wurde. Liegen die Voraussetzungen für eine Neubegründung der Sicherung im Wege der Zwangsvollstreckung (noch) vor, muss also nicht erst die Löschung der Zwangssicherungshypothek und deren anschließende Neueintragung erfolgen, sie kann vielmehr einfach im Gundbuch stehen bleiben.
Fazit: Da der Insolvenzverwalter das mit der Zwangssicherungshypothek belastete Grundstück jederzeit aus der Masse freigeben oder das Insolvenzverfahren aus anderen Gründen beendet werden könnte, scheint es für Inhaber einer Zwangssicherungshypothek empfehlenswert, die Bewilligung für die Löschung der Zwangssicherungshypothek daher so lange hinauszögern, bis die Verwertung des Grundstücks endgültig feststeht. Ist die Löschungsbewilligung nämlich zum Zeitpunkt der Freigabe oder der Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch nicht erteilt, hat der Schuldner auch keinen Löschungsanspruch und die Zwangssicherungshypothek bleibt mit ihrem Rang bestehen. Wenn sie jedoch bereits gelöscht war, kann sie jedoch nur noch neu eingetragen werden.
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