Bundesgerichtshof: Abtretung von Darlehensforderungen durch eine Sparkasse wirksam
fachanwaltsliste.de | 29. Oktober 2009 — Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 225/08 LG Itzehoe – Urteil vom 16. Januar 2007 – 7 O 103/06 OLG Schleswig – Urteil vom …
Die Abtretung von Darlehensforderungen an eine Nichtbank ist nicht wegen Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG gemäß § 134 BGB nichtig.
Derartige Abtretungsverträge zwischen Bank und einer Nichtbank sind nicht nach § 134 BGB nichtig, weil es sich bei dem Abschluss solcher Verträge um ein Kreditgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG handele und die Neugläubiger daher der Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 32 KWG bedurft hätten.
Die Frage, ob die Ausgliederung eines Kreditportfolios nach dem Umwandlungsgesetz auf eine eigens dafür errichtete Gesellschaft, wie hier im Verhältnis zwischen der T. AG und der G. GmbH, oder der Verkauf und die Abtretung von Darlehensforderungen, wie hier im Verhältnis zwischen der G. GmbH und der Y. Ltd. bzw. zwischen der Y. Ltd. und der Beklagten, ein Kreditgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG darstellt oder dies erst bei Ausreichung neuer Kreditmittel oder der Prolongation der bestehenden Darlehensvereinbarung oder einer Umschuldung der Fall ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG würde die Wirksamkeit der Abtretungsverträge nicht berühren.
Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Dieser Ausnahmefall wäre hier gegeben, weil nicht die Forderungsübertragungsgeschäfte ihrem Inhalt nach, sondern nur der ohne die Erlaubnis zum Betrieb von derartigen Geschäften seitens der Zessionare erfolgte Abschluss der Übertragungsverträge gegen das Gesetz verstoßen würden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt das Erfordernis der Erlaubnis für das Betreiben von Kreditgeschäften nicht zur Nichtigkeit der ohne Erlaubnis abgeschlossenen Darlehensverträge. Dies folgt bereits daraus, dass sich das Verbot – anders als nach § 134 BGB grundsätzlich erforderlich – nicht gegen beide Vertragsparteien, sondern nur gegen eine Partei, nämlich gegen die Nichtbank, richtet und dementsprechend die Strafbarkeit, die sich aus § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG ergibt, nur auf Seiten einer Partei bestimmt ist. Zudem handelt es sich bei der Erlaubnispflicht um eine gewerbepolizeiliche Vorschrift, bei der sich das in der Erlaubnispflicht liegende Verbot von Bankgeschäften ohne Erlaubnis nicht gegen die rechtliche Wirkung dieser Geschäfte richtet, sondern die öffentliche Ordnung stützen soll. Die Wirksamkeit des Darlehensvertrages widerstreitet auch nicht den Interessen des Vertragspartners, weil dieser nur dann die Darlehensvaluta behalten darf.
Für die Ausgliederung von Darlehensverträgen oder die Abtretung von Darlehensforderungen kann nichts anderes gelten. Wenn das Fehlen der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG erforderlichen Erlaubnis die zivilrechtliche Wirksamkeit von Darlehensverträgen unberührt lässt, kann dies in Bezug auf Ausgliederungen oder Abtretungsverträge ni…
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. Juni 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
fachanwaltsliste.de | 29. Oktober 2009 — Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 225/08 LG Itzehoe – Urteil vom 16. Januar 2007 – 7 O 103/06 OLG Schleswig – Urteil vom …
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