Abspielen des „Paulchen Panther“-Lieds auf Neonazi-Demonstration strafbar? Ja!

Vergangenen Samstag haben Rechtsradikale auf einer Demonstration in München die Melodie von „Paulchen Panther“, die durch die Mordserie der sogenannten „Zwickauer Zelle“ zu trauriger Berühmtheit gelangte, abgespielt. Die Süddeutsche Zeitung berichtet, dass dies „empörend, aber nur schwer zu bestrafen“ sei. Denn für eine Strafbarkeit nach § 140 StGB wegen Billigung von Straftaten sei erforderlich, dass die Billigung geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören. Dies sei vorliegend jedoch wohl nicht der Fall. Das erscheint mir richtig, und das Abspielen des Liedes, wie vom Grünen-Politiker Siegfried Benker gefordert, „als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu werten, oder zumindest als Werbung für diese“, erscheint mir fraglich − auch wenn ja prinzipiell so ziemlich jede Verhaltensweise unter § 129a StGB fallen kann.

Strafrechtliche Konsequenzen könnte das Abspielen meines Erachtens aber schon haben − und zwar nach § 189 StGB wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener. Verunglimpfung ist dabei mehr als eine bloße Beleidigung, es muss sich vielmehr um eine besonders schwere Kränkung handeln. Eine solche lässt sich im Fall der Billigung der Ermordung eines Menschen bejahen, stellt dies doch eine der schwersten Kränkung…

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Themen: Stgb , Ausbildung , Politiker , Demonstration , Vereinigung
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 24. Januar 2012 auf http://wissmit.com.

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