Absolute Heilungswirkung

Gerät der Mieter in Zahlungsverzug, kann der Vermieter unter den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB kündigen. Führt der Mieter die Voraussetzungen des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB herbei, wird die Kündigung unwirksam. Die rechtshängige Räumungsklage muss in der Hauptsache für erledigt erklärt werden. Der Mieter hat i.d.R. die Kosten zu tragen.

Wenn der Mieter die Kosten nicht erstattet, kann dies als Pflichtverletzung i.S.d § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB angesehen werden. Gleichwohl soll die (erneute) Kündigung wegen Nichtzahlung der Prozesskosten nicht durchgehen, weil dies mit dem Rechtsgedanken des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht zu vereinbaren sei (BGH v. 14.7.2010 - VIII ZR 267/09). Danach solle der Mieter eben in zwei Jahren ein Mal die Möglichkeit haben, die Wirkungen des Zahlungsverzuges zu beseitigen.

Mit dieser Begründung lässt sich § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB aber stets auch der ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzuges entgegenhalten, was bekanntlich nicht geht (BGH v. 16.2.2005 – VIII ZR 6/04, NZM 2005, 334).

Ich würde mich nicht darauf verlassen, dass diese Wohltat stets gilt. Hat der M…

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Themen: Kündigung , Zahlungsverzug , Eidesstattliche Versicherung , Heilungswirkung
Rechtsgebiet: Mietrecht

Erschienen 21. Juli 2010 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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