Abschreibung von Windparks
Ein besteht aus mehreren selbständigen
Wirtschaftgütern, die aber einheitlich abzuschreiben sind. Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof in München und erstreckte dabei
in einem zweiten Urteil zudem gleichzeitig auch noch seine restriktive, zu Immobilienfonds entwickelte Rechtsprechung auf
Windkraftfonds. Danach stellen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Windkraftfonds der einzelnen Wirtschaftsgüter dar.
Wurden in den Anfängen der Stromerzeugung mittels Windenergie lediglich einzelne errichtet, entstanden nicht zuletzt durch die erhebliche staatliche
Förderung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz in den letzten Jahren große Windparks, in denen mehrere Windkraftanlagen in einem
technischen Verbund betrieben werden. Ungeklärt war bisher, wie die Abschreibungen auf Windparks vorzunehmen sind. Der
Bundesfinanzhof hatte jetzt erstmals darüber zu entscheiden, ob sich ein Windpark aus mehreren Wirtschaftsgütern zusammensetzt und
von welcher dabei auszugehen
ist.
Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass zwar einerseits nicht nur von einem einzigen Wirtschaftsgut auszugehen ist.
Andererseits hat er aber eine weitgehende Atomisierung eines Windparks in eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern abgelehnt. Als jeweils
selbständige Wirtschaftsgüter werden danach folgende Gegenstände beurteilt:
jede einzelne Windkraftanlage bestehend aus Turm, Rotor und Generatorgondel einschließlich aller mechanischen und elektrischen
Bauteile mit dem dazu gehörenden Transformator und der beide verbindenden Niederspannungsverkabelung, die mehrere Windkraftanlagen
verbindende Mittelspannungsverkabelung einschließlich der Übergabestation zum Hochspannungsnetz, die Zuwegung.
Nach den von der Finanzverwaltung aufgestellten AfA-Tabellen haben diese Wirtschaftsgüter unterschiedliche Nutzungsdauern. Wegen
ihrer technischen Abstimmung aufeinander und wegen der einheitlichen Bau- bzw. Betriebsgenehmigung ist die Nutzungsdauer aller
Wirtschaftsgüter des Windparks nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedoch einheitlich zu bestimmen. Sie richtet sich nach der
Nutzungsdauer der den Windpark prägenden Windkraftanlagen. Diese betrug in den entschiedenen Fällen abhängig vom Jahr der Errichtung
12 bzw. 16 Jahre.
Inhalt[↑] Getrennte Wirtschaftsgüter mit einheitlicher Abschreibungsdauer Grundsatz der Einzelbewertung Einheitliche Nutzungsdauer
Einheitliche Nutzungsdauer von 16 Jahren bei Windparks Aufwendungen als Anschaffungskosten des Windkraftfonds BFH-Rechtsprechung bei
Bauherrenmodellen Übertragung der Rechtsprechgungsgrundsätze auf Windkraftfonds Übergangsregelung als Billigkeitsmaßnahme Getrennte
Wirtschaftsgüter mit einheitlicher Abschreibungsdauer[↑]
Jede Windkraftanlage, die in einem Windpark betrieben wird, stellt mit dem dazugehörigen Tran…
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