Sofortabschreibung Gwg: Steuer News 2008: Einschränkung der Sofortabschreibung bei GWG
Rechtblog | 26. Februar 2008 — Bislang konnten die Anschaffungs oder Herstellungskosten für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wenn d…
Am Beispiel Geringwertige Wirtschaftsgüter lässt sich das Durcheinander im deutschen Steuerrecht sehr anschaulich zeigen. Lange Zeit konnte man alle Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 410 Euro sofort als Betriebsausgaben abziehen. Dann wurden 2008 neue Abschreibungsregeln für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 1.000 Euro netto eingeführt und das bis dahin geltende Wahlrecht bei geringwertigen Wirtschaftsgütern mit Werten bis zu 410 Euro deutlich eingeschränkt. Kaum hatte man sich an das neue Institut “Sammelposten” gewöhnt, kamen mit Wirkung ab 01.01.2010 schon wieder neue Abschreibungsregeln.
Damit man bei all dem Durcheinander noch den Überblick behält, hat das Bundesfinanzministerium am 30.09.2010 ein Schreiben zu den neuen Abschreibungsregeln bei Geringwertigen Wirtschaftsgütern veröffentlicht. Grundsätzlich gilt, dass abnutzbare, bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Rahmen der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben sind.
Nach § 6 Abs. 2 EStG besteht jedoch ein Wahlrecht, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren, beweglichen und selbständig nutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abzuziehen, wenn deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 410 Euro netto nicht übersteigen. Dies entspricht der alten Regelung, die bis 2008 gültig war. Für gleichartige geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen, kann im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung auch ein Sammelposten gebildet werden (§ 6 Abs. 2a EStG). Dies gilt auch im Falle der Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschußrechnunggem. § 4 Abs. 3 EStG.
Hieraus ergeben sich seit 01.01.2010 folgende Möglichkeiten, geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) zukünftig abzuschreiben:
GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 150 Euro sofort in voller Höhe; GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150,01 und 410 Euro so… » Vollständiger ArtikelErschienen 20. Dezember 2010 auf http://www.schwerd.info.
Rechtblog | 26. Februar 2008 — Bislang konnten die Anschaffungs oder Herstellungskosten für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wenn d…
Rechtblog | 26. Februar 2008 — Wie bereits berichtet, wurde die Sofortabschreibung bei GWG eingeschränkt. Für alle abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter …
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Für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 1.000 Euro netto gelten neue Abschreibungsregeln. Das bislang bekannte Wahlrecht bei Anschaffung bzw. Her
Hierzu: BMF-Schreiben vom 30.September 2010.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zu einer selbständigen Nutzung geeignet sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungs