Abschreibung bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden
Die vom Steuerpflichtigen getragenen Herstellungskosten eines fremden Gebäudes, das er zu betrieblichen Zwecken nutzen darf, sind bilanztechnisch “wie ein materielles Wirtschaftsgut” zu behandeln und nach den für Gebäude geltenden AfA-Regeln abzuschreiben.
Für die Behandlung von Herstellungskosten eines fremden Gebäudes “wie ein materielles Wirtschaftsgut” ist es nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs ohne Bedeutung, ob
die Nutzungsbefugnis des Steuerpflichtigen auf einem unentgeltlichen oder auf einem entgeltlichen Rechtsverhältnis beruht, dem Steuerpflichtigen zivilrechtliche Ersatzansprüche gegen den Eigentümer des Grundstücks zustehen oder ob er von vornherein auf solche Ansprüche verzichtet, und die Übernahme der Herstellungskosten durch den Steuerpflichtigen eine unentgeltliche Zuwendung an den Eigentümer des Grundstücks oder Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Grundstücks ist.Dabei ist, wie der Bundesfinanzhof ausdrücklich festhält, nicht entscheidend, ob der die Abschreibung vornehmende Unternehmer wirtschaftlicher Eigentümer der Aufbauten ist oder nicht. Der Unternehmer kann die Herstellungskosten selbst dann nur nach den für Gebäude geltenden AfA-Regeln abschreiben, wenn er nicht wirtschaftlicher Eigentümer ist. Die Frage des wirtschaftlichen Eigentums wird erst bei Beendigung der Nutzung des Gebäudes durch den Unternehmer oder der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums daran auf ihn entscheidungserheblich.
Die Berechtigung zur Vornahme von AfA setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige Eigentümer des Wirtschaftsguts ist, für das er Aufwendungen getätigt hat. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob er Aufwendungen im betrieblichen Interesse trägt. Das allen Einkunftsarten zugrundeliegende Nettoprinzip, demzufolge die erwerbssichernden Aufwendungen von den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen werden (vgl. § 2 Abs. 2 i.V.m. §§ 4 ff. und 9 EStG), gebietet grundsätzlich den Abzug der vom Steuerpflichtigen zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen auch dann, wenn und soweit diese Aufwendungen auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden. In diesen Fällen wird der Aufwand bilanztechnisch “wie ein materielles Wirtschaftsgut” behandelt. Das bedeutet, dass die Herstellungskosten für ein fremdes Gebäude als Posten für die Verteilung eigenen Aufwands zu aktivieren und nach den für Gebäude geltenden AfA-Regeln abzuschreiben sind.
Für die Behandlung von Herstellungskosten eines fremden Gebäudes “wie ein materielles Wirtschaftsgut” ist ohne Bedeutung, ob die Nutzungsbefugnis des Steuerpflichtigen auf einem unentgeltlichen oder –wie im Streitfall– auf einem entgeltlichen Rechtsverhältnis beruht. Für den Abzug von Herstellungskosten durch AfA als Betriebsausgaben ist allein entscheidend, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse selbst trägt und er das Wirtschaftsgut für betrieblic…
» Vollständiger ArtikelThemen: Afa , Grundstück , Bauwerk , Einkommensteuer (betrieb) , Grundstücksabschreibung
Erschienen 14. April 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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