Abschreibung für einen betrieblich genutzten Oldtimer
Kann die AfA für einen Jaguar E-Type Baujahr 1973 als Betriebsausgaben abgezogen werden? Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg jedenfalls nicht.
Die AfA für den streitgegenständlichen Oldtimer ist für das Finanzgericht Baden-Württemberg nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG nicht abzugsfähig. Danach dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke den Gewinn nicht mindern. Als “ähnliche Zwecke” sind nach der Überzeugung des Finanzgerichts Baden-Württemberg auch Aufwendungen für den streitgegenständlichen Oldtimer zu qualifizieren, da dieser eine ähnliche Nähe zur privaten Lebensführung aufweist wie die übrigen in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen.
Durch die Abzugsverbote des § 4 Abs. 5 EStG wollte der Gesetzgeber die tatsächlichen Schwierigkeiten, die bei der Abgrenzung zwischen dem betrieblichen Bereich und der privaten Lebensführung auftreten, in pauschalierender Weise lösen und Missbräuchen des Steuerpflichtigen vorbeugen. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ordnet ein Abzugsverbot für die dort beispielhaft aufgezählten Repräsentationsaufwendungen an, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie die private Lebensführung berühren, auf der Hand liegt. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen generell nicht abziehbar sein sollen, weil sie nach Auffassung des Gesetzgebers bereits ihrer Art nach als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen sind.
Aufwendungen für die in der Vorschrift genannten Zwecke sind vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie einer sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation dienen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg teilt nicht die Auffassung, Kfz fielen nicht unter § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, da betrieblich genutzte Transportmittel nicht der Repräsentation oder Freizeitgestaltung dienten und daher vom zweckbestimmten Anwendungsbereich der Nr. 4 nicht erfasst würden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein Kraftfahrzeug nicht auch der Repräsentation des Unternehmens dienen sollte.
Es widerspräche dem mit der Regelung verfolgten Vereinfachungszweck, wenn für die Frage des Abzugs der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten zu prüfen wäre, ob Werbezwecke im Vordergrund standen oder ob die Präsentation der Unterhaltung von Geschäftsfreunden oder der Befriedigung einer Neigung des Unternehmers bzw. der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft diente. Diese Abgrenzung, die – wenn überhaupt – nur unter Schwierigkeiten möglich ist, zu erübrigen, ist gerade das Ziel der Vorschrift. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG greift jedenfalls immer dann ein, wenn ein in der Vorschrift genanntes Wirtschaftsgut in einer Weise eingesetzt wird, die bei typisierender Betrachtung dazu geeignet ist, Geschäftsfreunde zu unt…
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Erschienen 2. Mai 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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