Abschlussschreiben löst neue Gebühren aus

Eine Einstweilige Verfügung im Wettbewerbs- oder Urheberrecht ist genau das, was der Name sagt: eine einstweilige, also vorläufige Entscheidung. Grundsätzlich hat diese Einstweilige Verfügung nicht dauerhaft Bestand, sondern es muss noch die Hauptsache vor Gericht entschieden werden. Das kann der im einstweiligen Verfahren Unterlegene sogar erzwingen, § 926 ZPO.

Da das in den meisten Fällen wirtschaftlich sinnlos ist, hat die Rechtspraxis das so genannte Abschlussschreiben entwickelt. Mit diesem Abschlussschreiben erkennt der mit der Einstweiligen Verfügung Verurteilte die einstweilige Entscheidung als für sich dauerhaft bindend an.

Für die Vergütung des Anwalts ist nun entscheidend, zu welchem Verfahren dieses Abschlussschreiben gerechnet wird. Wird es zum einstweiligen Verfahren gerechnet, kann der Anwalt für das Abschlussschreiben keine neue Gebühr fordern, es liegt nur eine Angelegenheit vor. Wird es aber zum vermiedenen Hauptsacheverfahren gerechnet, liegt eine neue Angelegenheit vor und der Anwalt kann für dieses Abschlussschreiben eine neue Gebühr fordern.

Der BGH (Urteil vom…

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Erschienen 15. April 2008 auf http://www.ra-haensch.de/php/wordpress.

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