Abschleppen bei Parken auf Privatgrundstück (BGH)
Der BGH hat mit Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08 - zu der Frage Stellung genommen, ob man ein auf dem Privatgrundstück abgeschlepptes Fahrzeug abschleppen darf und inwieweit hierfür die Kosten zu erstatten sind.
Der Kläger hatte auf einem Supermarktparkplatz unberechtigt geparkt und war von einem Abschleppunternehmen abgeschleppt worden, dass der Betreiber des Supermarktes beauftragt hatte. Der Kläger hatte sein Fahrzeug gegen Erstattung von 150 € Abschleppkosten und 15 € Inkassokosten abgeholt und die Erstattung dieser Kosten von dem Beklagten verlangt.
Die Klage war in den ersten beiden Instanzen abgewiesen worden. Das Landgericht hatte aber die Revision in zwei Fragen zugelassen:
Steht dem Besitzer des Parkplatzes ein Selbsthilferecht zu? Darf er die Wahrnehmung dieser Aufgaben einem Abschleppunternehmen übertragen?Der Bundesgerichtshof hat beide Fragen bejaht und die Revison insofern zurückgewiesen.
Ein Rückerstattungsanspruch könne sich nur aus dem Bereicherungsrecht der §§ 812 ff BGB ergeben. Hierzu müßte aber der Beklagte ungerechtfertigt bereichert gewesen sein.
Der BGH ging bezüglich der Abschleppkosten davon aus, dass bei unberechtigten Parken ein Anspruch aufgrund verbotener Eigenmacht besteht, da dieser unberechtigt geparkt habe. Dem stünden allenfalls Rechte aus Treu und Glauben entgegen, was der BGH aber im konkreten Fall verneint hat.Es sei unerheblich, ob noch Parkplätze frei seien.
Bezüglich der Inkassokosten hat der BGH hingegen einen Erstattungsanspruch bejaht, da diese aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt geschuldet waren.
Aus der Pressemitteilung des BGH:
Der Bundesgerichtshof hat beide Fragen bejaht und die Revision des Klägers insoweit zurückgewiesen. Er hat zunächst klar gestellt, dass der Rückzahlungsanspruch nur unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) begründet sein könne. Das setze voraus, dass der Beklagte kein Recht zum Abschleppen des Fahrzeugs gehabt habe und der Kläger deshalb nicht zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet gewesen sei. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof als nicht gegeben angesehen. Er hat das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs als Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes des Beklagten an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) qualifiziert. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung habe der Beklagte sofort sein ihm von dem Gesetz gewährtes Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben dürfen. Dieses gelte zwar nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht schrank…
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Erschienen 5. Juni 2009 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.
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