Abschlagszahlungen in der Insolvenz

Der Insolvenzverwalter hat bei einer Abschlagsverteilung alle zur Tabelle festgestellten Forderungen uneingeschränkt zu berücksichtigen. Der Tabelleneintrag löst für den Insolvenzverwalter nur dann keine Bindungswirkung aus, wenn er gegen eine eingetragene Forderung mit einer Vollstreckungsgegenklage vorgeht.

Sofern Zahlungen von Mithaftenden des Schuldners nicht zur vollen Befriedigung eines Insolvenzgläubigers geführt haben, nimmt dieser mit dem vollen Berücksichtigungsbetrag am Insolvenzverfahren teil.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 156/07

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Themen: Insolvenz , Fingerprint , Lebensversicherungen

Erschienen 13. Januar 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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