Antragserfordernis bei der Abschiebehaft
Rechtslupe | 1. September 2011 — In Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft muss der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Anordnung d…
Wird dem Betroffenen der Haftantrag erst zu Beginn der Anhörung ausgehändigt und kann der Betroffene ohne seinen Verfahrensbevollmächtigten nicht ohne weiteres dazu Stellung nehmen, muss ihm Gelegenheit zur Prüfung und Besprechung mit diesem gegeben werden. Der Erlass einer mehr als nur kurzfristigen einstweiligen Haftanordnung kommt dann nicht in Betracht.
Den Zeitpunkt, zu dem das Gericht des ersten Rechtszugs dem Betroffenen den Haftantrag der beteiligten Behörde zuzuleiten hat, legt die Vorschrift des § 23 Abs. 2 FamFG zwar nicht verbindlich fest. Dieser Zeitpunkt bestimmt sich einerseits danach, was zu der dem Richter im Freiheitsentziehungsverfahren obliegenden Sachaufklärung erforderlich ist, andererseits danach, was den Betroffenen in die Lage versetzt, das ihm von Verfassungs wegen zukommende rechtliche Gehör auch effektiv wahrzunehmen. Der Haftantrag muss dem Betroffenen aber jedenfalls dann vor der Anhörung übermittelt werden, wenn er ohne vorherige Kenntnis des Antragsinhalts nicht in der Lage ist, zur Sachaufklärung beizutragen und seine Rechte wahrzunehmen. So lag es hier.
Die Übermittlung des Haftantrags an den Betroffenen oder seine Verfahrensbevollmächtigten ist aber als Voraussetzung einer sinnvollen Anhörung eine Verfahrensgarantie, deren Einhaltung aktenkundig zu machen ist. Unterbleibt dies, ist zugunsten des Betroffenen davon auszugehen, dass das nicht geschehen ist.
Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist dem Betroffenen selbst der Haftantrag der beteiligten Behörde nach dem Inhalt des Protokolls erstmals zu Beginn der Anhörung ausgehändigt worden. Im unmittelbaren Anschluss daran in die Anhörung einzutreten, ist zwar nicht zu beanstanden, wenn der Sachverhalt, der dem Haftantrag zugrunde liegt, einfach und überschaubar und der Betroffene auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung in der Lage ist, zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Diese Voraussetzungen lagen hier aber nicht vor. Der am Tag der Anhörung endenden Haft lag ein Haftantrag zugrunde, der mangels einer ausreichenden Begründung …
» Vollständiger ArtikelErschienen 16. Juni 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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