Abrisskosten sind Herstellungskosten

Soll ein Gebäude später abgerissen werden und wird es mit dieser Absicht in das Betriebsvermögen eingelegt, sind die Abrisskosten keine Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung sondern Herstellungskosten.

So hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall entschieden. Das Finanzamt hat die vom Kläger für die Anschaffung eines Pkw`s im Jahr 2003 in Höhe von 16.000 EUR gebildete Ansparabschreibung im Streitjahr 2004 zu Recht in voller Höhe aufgelöst, da der Kläger durch die Teilauflösung dieser Ansparabschreibung im Jahr 2004 dokumentierte, dass er die Investitionsabsicht für das ursprünglich geplante Investitionsgut aufgegeben hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich das Finanzgericht Baden-Württemberg anschließt, kann die vorzeitige Auflösung der Ansparrücklage nicht auf einen Teil der Rücklage beschränkt werden, sondern umfasst zwangsläufig die volle, für das jeweilige einzelne Investitionsvorhaben gebildete Rücklage. Wenn der Steuerpflichtige erklärt, die im Jahr zuvor gebildete Ansparrücklage – sei es auch nur teilweise – vorzeitig auflösen zu wollen, so dokumentiert er damit, dass er von der geplanten Investition Abstand nimmt. Damit entzieht er einer auch nur teilweisen Fortführung der Rücklage bis zum Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 7g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 EStG die rechtliche Grundlage. Denn der Steuerpflichtige kann gemäß § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG eine Ansparrücklage nur so lange bilden, als aus der Perspektive des Endes des betreffenden Wirtschaftsjahres die Prognose gestellt werden kann, dass er das nämliche Wirtschaftsgut “voraussichtlich” anschaffen oder herstellen werde.

Die Zwangsauflösung der Ansparabschreibung im Jahr 2004 widerspricht auch nicht dem Willen und den Wertungen des Gesetzgebers. Unterbleibt die geplante Investition bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres, ist die Rücklage aufzulösen und gemäß § 7g Abs. 5 EStG für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, der Gewinn um 6 % des aufgelösten Rücklagebetrages zu erhöhen. Daraus folgt, dass die Investition, für die die Rücklage gebildet wurde, nicht durch eine andere Investition ersetzt werden kann. Eine Teilauflösung der Rücklage aufgrund des Austauschs des Investitionsobjekts entspricht somit nicht dem Willen des Gesetzgebers, so dass eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO nicht in Betracht kommt.

Die im Jahr 2003 für die Anschaffung des Pkw`s gebildete Ansparabschreibung wurde auch nicht mit einer im Jahr 2004 gebildeten neuen Ansparrücklage „verrechnet“. Der Vortrag des Klägers, er habe die im Jahr 2003 für die Anschaffung des Pkw`s gebildete Rücklage im Jahr 2004 voll aufgelöst und eine neue Rücklage gebildet, so dass es sich bei der Herabsetzung der Rücklage tatsächlich um eine „Verrechnung“ handele, greift schon deswegen nicht durch, weil in…

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Themen: Einkommensteuer , Werbungskosten , Finanzamt , Ansparrücklage , Herstellungskosten
Rechtsgebiet: Verfassungsrecht

Erschienen 11. Oktober 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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