Abrechnungsfrist Betriebskosten im Gewerbemietverhältnis

Mit dem am 1. September 2001 in Kraft getretenen Mietrechtsreformgesetz hat der Gesetzgeber in § 556 Abs.3 BGB bestimmt, dass der Vermieter von Wohnraum über die geleisteten Betriebskostenvorschüsse binnen Jahresfrist nach Ende der Abrechnungsperiode abrechnen muss. Unterlässt er dies, so ist er mit Nachforderungen ausgeschlossen, es sei denn, er hat die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten.

Mit Urteil vom 27.01.2010 ( BGH XII ZR 22/07) hat der für das Gewerbemietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes die bisherige Praxis der überwiegenden Rechtsprechung der Instanzgerichte bestätigt, wonach diese Regelung nicht auf den Bereich des gewerblichen Mietrechtes anwendbar ist und auch nicht analog herangezogen werden kann.

Zwar hat der BGH in dieser Entscheidung festgestellt, dass der Vermieter von Gewerberaum innerhalb angemessener Frist über die Betriebskosten abrechnen müsse und diese Frist regelmäßig mit Ablauf eines Jahres nach Ende der Abrechnungsperiode ende , die dann nicht durchgeführte Abrechnung allerdings nicht den Ausschluss mit Nachforderungen zur Folge habe , sondern allenfall…

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Themen: Bgh , Betriebskosten , Analog

Erschienen 11. Februar 2010 auf http://aktuell.szary.de.

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