Abrechnung fiktiver Mängelbeseitigungskosten nun doch ohne Mehrwertsteuer
Ist ein Werk mangelhaft, hat der Auftraggeber (u.a.) Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten. Bis vor
wenigen Monaten war die ganz überwiegende Rechtsprechung, dass man selbst dann die auf die Reparatur entfallene Umsatzsteuer
verlangen durfte, wenn der Schaden gar nicht (durch einen Handwerker) repariert wurde – die Umsatzsteuer also faktisch überhaupt
nicht angefallen war. So etwa das OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2009, Az. I-21 U 101/08, das OLG Celle, Beschluss vom 18.01.2010,
Az. 7 U 201/09 oder das OLG München, Urteil vom 29.09.2009, Az. 28 U 3123/09). Begründet wurde diese Ansicht mit einem Hinweis auf §
249 Abs. 2 Satz 2 BGB. Danach besteht beim Schadensersatz wegen Sachbeschädigung nur dann Anspruch auf die Umsatzsteuer, „wenn und
soweit diese tatsächlich angefallen ist“. Da ein mangelhaftes Werk als solches aber keine „Beschädigung“ der Sache ist, folgerten die
Richter im Umkehrschluss, dass die Vorschrift im Gewährleistungsrecht nicht anzuwenden ist. Deshalb, so die Richter, sei die
Umsatzsteuer auch dann zu ersetzen, wenn diese tatsächlich nicht angefallen ist. Anders nun der BGH (Urteil vom 22.07.2010, Az. VII
ZR 176/09): …
Lebenspraktischer argumentierend entschied der BGH, dass Umsatzsteuer nur dann verlangt werden darf, wenn auch tatsächlich repariert
wurde. Dies begründet der Senat u.a. damit, dass er es für gerechtfertigt hält, „den Umfang des Schadensersatzes stärker als bisher
auch daran auszurichten, welche Disposition der Geschädigte tatsächlich zur Schadensbeseitigung trifft“. Außerdem, so die
BGH-Richter, handelt es sich bei der Umsatzsteuer um einen durchlaufenden Posten, der keinem der Beteiligten zu Gute kommt und der in
seiner En…
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