Abofallen-Seiten verstoßen gegen Preisangabenverordnung
Der Bundesverband der Verbraucherzentrale (vzbz) berichtet von einem Verfahren gegen den Betreiber der Seite www.drive2U.de vor dem
Berlin. Mit vom 08.02.2011 – 15 O 268/10 – hat das LG Interessant ist die Entscheidung, weil es diesmal nicht um das Bestehen einer Forderung
ging, sondern wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen gegen die (PAngV) geltend gemacht und zugesprochen wurden. Dass das LG Berlin die
in den AGB zur Vorauszahlung durch den Kunden
als unangemessene Benachteiligung wertet, weil kein sachlich gerechtfertigter Grund für die Vorauszahlung besteht, ist eine kleine
Überraschung.
(c) Memkaos CC-Lizenz
LG Berlin vom 8.02.2011 (15 O 268/10)
Internetanbieter müssen auf ihrer Webseite klar und eindeutig die Preise der angebotenen angeben. Das gilt besonders dann, wenn es sich um Leistungen
handelt, die im Netz üblicherweise kostenlos angeboten werden. Mit diesem Urteil gab das einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv)
gegen die Firma OPM Media GmbH statt.
OPM betreibt die Internetseiten www.live2gether.de und www.drive2U.de, auf denen Interessierte Gesuche und Angebote für Mitfahr- und
Mitwohngelegenheiten einstellen und abrufen können. Doch Kunden, die sich für den Service anmeldeten, erlebten eine böse
Überraschung: Laut Anbieter hatten sie damit einen Vertrag für eine einjährige Nutzung der zum
von 96 Euro abgeschlossen. Tatsächlich stand ein
auf die auf der Anmeldeseite. Er war aber unauffällig
in einem längeren Fließtext versteckt, der mit Hinweisen zum begann.
Die Richter sahen darin eine Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und eine der Verbraucher. Die Firma biete lediglich die Technik und den Rahmen für ein virtuelles
schwarzes Brett. Im gebe es zahlreiche
Online-Angebote, bei denen das Einstellen und Abrufen von Angeboten und Gesuchen kostenlos sei. Ein durchschnittlich informierter
Verbraucher, der mit dem Internet vertraut sei, gehe davon aus, dass ihn die Nutzung solcher Plattformen nichts koste. Hinzu komme,
dass der Nutzer erst nach der Anmeldung prüfen könne, ob die angebotenen Seiten für ihn überhaupt brauchbar sind. Es sei daher
besonders überraschend, dass bereits die bloße Anmeldung eine Entgeltpflicht auslöse und sogar mit der Verpflichtung zur Zahlung
eines Jahresentgelts ei…
» Vollständiger Artikel