„Abofallen“ im Internet…
…das OLG Frankfurt ( Urteil v. 04.12.2008 – Az. 6 U 187/07) hat jetzt entschieden. Wenn eine sogenannte „Abofalle“ vorliegt – wer
kennt sie nicht Hausaufgabenhilfe.de, Megadownload, Winload, Loadhous und wie sie nicht alle heißen, muss ein deutlicher Hinweis auf
die Entgeltlichkeit der Leistung vorliegen. Insbesondere gilt dies dann, wenn man davon ausgehen muss, dass ein durchschnittlicher
Surfer, im Internet natürlich, nur fragmental Information auf einer Webseite wahrnimmt und eigentlich schon daran gewöhnt ist, die
meisten Downloads kostenlos zu erhalten.
Da soll es auch kein Unterschied machen, wenn der Nutzer sich vorher mit E-Mail-Adresse und Namen anmelden muss. Das ist mittlerweile
auch schon auf vielen kostenlosen Seiten Standard. Das muss es recht gelten, wenn neben dem „Downaload“ auch noch an einem
Gewinnspiel teilgenommen wird.
Auch der*Hinweis reicht nicht aus. Das ist mittlerweile auf vielen kostenlosen Seiten auch Pflicht.
Dem Verbraucherschutz zuwider läuft es auch, wenn erst am Ende auf die Entgeltlichkeit hingewiesen wird. Dieser erfolgte durch den
Seitenbetreiber ja wohl in der Absicht und Kenntnis, dass der User in der Regel das Ende eines solchen Textes-ich kenne niemanden,
der diese Texte bis zu Ende liest, es sei denn, er ist Rechtsanwalt und tut dies zur Rechtsfindung -nicht liest und ein endgeltliches
Vertragsabgebot nicht erwartet.
Erscheint die Angabe des Preises am Ende eines langen Textes, der für den den Eindruck erweckt, keine relevanten Information zu enthalten, sind die Preisangabe nicht
leicht erkennbar im Sinne von § 1 VI (PAngV)Preisangabenverordnung und damit dies Verhalten rechtwidrig. Es macht auch keinen
Unterschied, ob dieser Preis fett geschrieben ist oder nicht.
Ausreichend ist es nach diesem Urteil auch nicht, wenn sich die Preisangabe in den allgemeinen Geschäftsbedingungen verstecken. Das
liegt daran, dass der Verbraucher in der Regel nicht damit rechnet, durch den einfachen Hinweis auf die AGBs, einen endgeltlichen
Vertrag abzuschließt. Außerdem liest der durchschnittliche Verbraucher in der Regel bei langen Klauseln …
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