Abo-Fallen: Kein Zahlungsanspruch und strafbar - doch das Geschäft blüht weiter!
Zugl. zu AG München, Urteil vom 16.01.2007, Az. 161 C 23695/06 - Eine Abo-Falle ist eine Internetseite, die nicht oder nicht
ausreichend über die Entgeltlichkeit der Leistung informiert. Zahlreiche dieser Seiten sind online und sammeln die “Kundendaten” der
ahnungslosen Opfer ein. Meist geraume Zeit später wird dann die gar nicht bestehende Forderung - nicht selten gleich im Wege eines
angeblichen “Inkasso” - geltend gemacht. Und das geht so seit Jahren! Im Ergebnis geschiet nichts, insb. Anwaltskammern, Finanz-,
Ordnungs- und Strafbehörden schauen diesem Treiben scheinbar nur zu. Zwar hat schon Anfang 2007 das AG München entschieden, dass die
geltend gemachte Forderung nicht bestehe. Wer also weiterhin solche Forderungen geltend macht, täuscht über deren Bestehen und
erweckt mit z. B. einer Inkasso-Mitteilung einen Irrtum. Der Irrtum, es bestehe zu recht eine Forderung, soll auch zu einer
Vermögensverfügung führen, die sich damit als rechtswidig erweist. Im Ergebnis liegen also die Tatbestandsmerkmale des Betrugs nach §
263 StGB vor. Wird deshalb ermittelt? Prüfen die Anwaltskammern ein solches, z. B. in München vielfach gerügtes Verhalten der
AnwältInnen? Prüfen Gewerbe- und Finaznämter die ordnungsgemäße wirtschaftliche Betätigung? Trotz des bekannten Phänomens der
Abo-Fallen und dem großen wirtschaftlichen Schaden wegen der Vielzahl der Fälle, finden abschreckende Ermittelungen nicht statt. Der
Grund wird in den regelmäßig “kleinen” Streitwerten und Forderungen von bis zu 150,- EUR liegen. Multipliziert man diesen Wert aber
mit den tausendfachen Rechnungen und Inkasso-Bemühungen, so kann man den wirklichen Schaden in etwa absehen. Gerade für Personen, die
das Unrecht dieser Forderung nicht erkennen, muss ein sozialer Rechtsstaat die Verfolgung dieses Massendeliktes endlich entschlossen
anpacken.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
Rechtsgrundlage: § 263 StGB [Betrug] Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder
Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von … Hintergrundinformation: AG
München, Urteil vom 16.01.2007, Az. 161 C 23695/06 - Kein Zahlungsanspruch bei Abo-Falle
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klagepartei III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV.
Der Streitwert wird auf EUR 30,- festgesetzt.
Entscheidung: Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens
berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf …
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