Abo-Fallen im Bundestag: Modifizierte Button-Lösung mit integrierter Abmahnfalle?
Die so genannte “Button-Lösung” ist schon lange ein Thema, es geht darum, mit Blick auf so genannte “Abo-Fallen” im Internet einen
zu etablieren, der die
bisher bekannte Abzocke unterbindet. Die ursprünglich vorgesehene Fassung dieser Lösung stieß auf sehr viel Kritik, inzwischen wurde
die Lösung leicht modifiziert und in einer aktuellen Experten-Anhörung im hagelte es durchweg Lob für die aktuelle Gesetzesfassung. Grund genug, sich die Sache erneut
anzusehen. Verändert werden soll der §312g BGB, wobei der bisherige Absatz 2 zum neuen Absatz 5 wird und folgender Absatz 2 neu
eingefügt werden soll:
Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung
des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich
zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge u?ber die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.
Die Fassung dürfte wenig Kritik begegnen, denn wenn man in den Art. 246 §1 I EGBGB blickt, liest man dort:
Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende
Informationen in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des
geschäftlichen Zwecks zur Verfügung stellen [...]
Der einzige Unterschied zum neuen §312g II BGB ist, dass im “elektronischen Geschäftsverkehr” (also nicht bei Vertragsabschluss per
Fax, Telefon) ausgewählte Informationen auch noch “unmittelbar” zur Verfügung zu stellen sind. Dadurch, dass hier aber letztlich
nicht steht, dass sie unnmittelbar anzuzeigen sind, sondern dass man sie nur “zur Verfügung stellen” muss, sehe ich die Gefahr, dass
ein kurzer Hinweis mit Link bei dem man nur ein Häkchen setzen muss, ausreichen wird. Die Gesetzesbegründung sieht das freilich
anders und meint, dass ein Link auf keinen Fall ausreichen wird. Mir persönlich ist nicht klar, wie sich das aus dem Wortlaut des
Gesetzes ergeben soll. Auch sonst überraschen die Erläuterungen zum Gesetzentwurf. So ist zu diesem Absatz auch zu lesen:
Die wesentlichen Vertragsinformationen müssen „klar und verständlich“ sein, sich in unübersehbarer Weise vom übrigen Text und den
sonstigen Gestaltungselementen abheben und sie dürfen nicht im Gesamtlayout des Internetauftritts oder dem sonstigen Online-Angebot
untergehen.
Wo steht das? Dass ein untergehen im sonstigen Webseitentext mit dem Merkmal “klar” kollidiert ist ja noch nachvollziehbar –
schwieriger ist es aber, hier noch ein besonderes abheben im optische…
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