Abo-Falle und Anwaltskosten

Laut einer jüngst veröffentlichen Entscheidung des LG Mannheim kann sich in sog. „Abo-Fallen“ der jeweilige Anbieter nicht darauf berufen, dass die von ihm auf seiner Internetseite bereit gehaltenen Programmdownloads kostenpflichtig sind, wenn für den Nutzer auf den ersten Seiten des Angebots kein Hinweis auf Kosten ersichtlich ist und es sich um Programme handelt, die anderweitig legal kostenlos herunter geladen werden können (LG Mannheim, Urt. v. 14.01.2010 - 10 S 53/09). Vielmehr kommt nach Auffassung des Gerichts ein Vertrag über eine kostenpflichtige Dienstleistung wegen Dissenses (§ 155 BGB) nicht zustande, wenn sich der Sachverhalt so darstellt, dass dem Nutzer suggeriert wird, dass er jedenfalls einen Teil des betreffenden Internetangebots kostenlos erhalten kann und er der Anmeldemaske keinen leicht erkennbaren und gut wahrnehmbaren Hinweis auf die Kostenpflicht einer Anmeldung entnehmen kann, aus der sich ohne weiteres eine Information über die entstehenden Kosten ergibt. Als entsprechendes Indiz sieht es das Gericht an, wenn eine erhebliche Anzahl an Verbrauchern die Kostenpflichtigkeit bei der Anmeldung übersehen. In dem zu entscheidenden Sachverhalt hat das Gericht sodann ausgeführt, dass der Anbieter auch verpflichtet ist, dem Nutzer die ihm durch anwaltliche Inanspruchnahme entstandenen Kosten zu erstatten, wenn der Anbieter den Nutzer mittels anwaltlichem Schreiben zur Zahlung der angeblich entstandenen Kostenpflicht auffordert. Denn insoweit liege – so das Gericht – auf Seiten des Anbieters zumindest fahrlässiges Verhalten des Anbieters vor, wodurch ein Anspruch des Nutzers für den Ersatz der Kosten zur Abwehr der geltend gemachten Forderung gegeben sei. Konkret führt das Gericht Folgendes aus: „Die Beklagte wusste aufgrund der unstreit…

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Themen: Mannheim

Erschienen 22. Februar 2010 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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