Abnahme eine Bauvorhabens durch Sachverständigen

n Bauträgerverträgen findet sich oft eine Klausel, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums für die einzelnen Käufer durch einen vereidigten Sachverständigen, den der Verkäufer auf seine Kosten beauftragt, erfolgen kann. Dies führt in der Regel zu einer zeitnahen Abnahme des Gemeinschaftseigentums. Zeigen sich Mängel am Gemeinschaftseigentum dann erst später, konnte sich der Bauträger oftmals erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen.

In einem Beschluss vom 15.12.2008 hat das OLG München festgestellt, dass eine derartige Klausel unwirksam ist und somit die Abnahme durch den Sachverständigen keine Wirkung entfaltet.

Ebenso wenig liegt nach Auffassung des OLG München eine konkludente Abnahme darin, dass die Erwerber in die Wohnungen eingezogen sind. Die Voraussetzung einer solchen konkludenten Abnahme liegen nicht vor, da die Erwerber, die ja die Klausel über die Abnahme als wirksam erachten, zum Zeitpunkt des Einzugs bzw. der Abnahme kein Erklärungsbewusstsein haben.

Im Ergebnis lag daher keine Abnahme vor, so dass sich der Bauträger nicht auf die Einrede der Verjährung berufen konnte. Die En…

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Themen: Sachverständiger , Bau- Und Architektenrecht , Klausel , Bauvertrag , Abnahme , Bauvorhaben

Erschienen 17. Juli 2009 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.

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