Alle Blogs » Abmahnwelle gegen Internet- Anschlussinhaber wegen der Nutzung von Peer-to-Peer-Netzwerken (P2P)

Abmahnwelle gegen Internet- Anschlussinhaber wegen der Nutzung von Peer-to-Peer-Netzwerken (P2P)

am 01.02.2007 von Olpe und Recht

Gegenwärtig werden wegen der angeblichen Nutzung von sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerken verstärkt Abmahnungen ausgesprochen. Diese richten sich meistens gegen den Inhaber des Internetanschlusses und oftmals nicht gegen den Nutzer des Peer-to-Peer-Netzwerkes.
Das Abmahnschreiben enthält nicht nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die binnen einer kurzen Frist zu unterzeichnen und zurückzuschicken ist, sondern auch eine Schadenersatzforderung und die Anwaltsrechnung. Oftmals soll ein Gesamtbetrag von mehr als 1.000,00 € bezahlt werden.
Hintergrund der Abmahnwelle sind wohl zwei Entscheidungen des LG Hamburg (u.a. Beschluss vom 21.04.2006 - Az. 308 O 139/06) und anderer Gerichte. Danach ist der Inhaber eines Internetzugangs verpflichtet, ihm zumutbare, rechtlich und tatsächlich mögliche Maßnahmen zu treffen (etwa die Einrichtung von Benutzerkonten mit Rechtevergabe oder die entsprechende Installation einer Firewall) die geeignet sind, eine rechtswidrige Nutzung des Anschlusses durch Dritte zu verhindern.
Diese Entscheidungen haben zur Folge, dass Eltern nun Abmahnschreiben für mögliche Rechtsverstöße ihrer Kinder erhalten.
Die Rechtsauffassung des LG Hamburg ist fragwürdig. Um abgemahnt werden zu können, muss der Abzumahnende Störer im Rechtssinne sein. Störer ist, wer willentlich und adäquat kausal zu einer Verletzungshandlung beiträgt. Eine urheberrechtliche Störerhaftung kann also beim Anschlussinhaber nur vorliegen, wenn er Prüfungspflichten verletzt hat. Eine solche Prüfungspflicht besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch nur für grobe und unschwer zu erkennende Verstöße (vergl. BGH I ZR 1207/96).
Der durchschnittliche PC- und Internetnutzer dürfte mit der Einrichtung einer tauglichen Firewall, die die Nutzung eines Peer-to-Peer-Netzwerkes ausschließt, überfordert sein. Eine Verpflichtung der Eltern zu konstruieren, die Surfgewohnheiten ihrer Kinder lückenlos zu überwachen, ist lebensfern.
Nach Auffassung des LG Hamburgs ist die Durchführung von (technischen) …

Abmahnwelle gegen Internet- Anschlussinhaber wegen der Nutzung von Peer-to-Peer-Netzwerken (P2P) - Teil II -

Olpe und Recht / Mittlerweile werden wieder verstärkt wegen der angeblichen Nutzung von sogenannten P2P-Netzwerken Abmahnungen ausgesprochen. Die abgemahnte Nutzung der P2P- Netzwerke oder von Filesharing- Plattformen geht häufig (minderjährigen) Familienmitgliede…

LG Frankfurt: Haftung für ungeschütztes WLAN

Telemedicus / Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet für Urheberrechtsverletzungen, wenn diese über sein ungeschütztes WLAN begangen werden. Das hat das OLG Frankfurt entschieden. Ein Anschlussinhaber hatte sich gegen eine einstweilige Verfügung gew…

Peer-to-Peer-System will Urheberrecht aushebeln

immateriblog.de / Die Hacker-Gruppe The Digital Douwd will mit einem neuen Peer-to-Peer-System Klagen der Musikindustrie verhindern. Das vorläufig Owner-Free File System (OFF-System) genannte Programm soll konzeptionelle Schwächen des Urheberrechts ausnutzen und so…

Abmahnung wegen Filesharing? - Notfallplan

maas_rechtsanwälte / Sie sind wegen Filesharing, Musikdownloads, Urheberrechtsverletzung oder Nutzung von Peer-to-Peer bzw. P2P Netzwerken abgemahnt worden? Was ist zu tun, wie reagiert man am klügsten, welche Kosten drohen? Haben die Rechtsanwälte Rasch, Walde…

LG Frankfurt a.M.: Störerhaftung des Internet-Anschlussinhabers - Allein das Ausschalten des PC stellt keine wirksame - eine Störerhaftung ausschließende - Schutzmaßnahme des Internet-Anschlussinhabers gegen Rechtsverletzungen dar, die Dritte

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Unter Anwendung der Grundsätze über die zivilrechtliche Störerhaftung haftet derjenige als (Mit-) Störer, wer es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLan-Verbindung ermöglicht, seinen Internetzugang zu nutzen und Rechtsverletzung zu beg…

OLG Frankfurt a.M.: Störerhaftung des Internet-Anschlussinhabers - Ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte haftet der Internet-Anschlussinhaber grundsätzlich nicht für durch Familienangehörige und Dritte begangene Urheberrechtsverletzungen.

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Als Störer für eine Urheberrechtsverletzung kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt.…

Abmahnanwälte - ade!?

IT-Blawg / Im Rahmen von sog. Filesharing und P2P (peer-to-peer) Netzwerken werden täglich unzählbar viele Musik-Dateien, Filme und andere urheberrechtlich geschützte Werke ausgetauscht. Dies ist allerdings kein Kavaliersdelikt, sondern verst…

OLG Frankfurt: Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht ohne weiteres für Urheberrechtsverletzungen

Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld / Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 20.12.2007 - 11 W 58/07 völlig zu Recht entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres als (Mit-)Störer für über den Anschluss begangenene Urheberrechtsverletzungen…

» Suche in den JuraBlogs

Der Autor und sein Blog

RA Carsten Sieg

Rechtsanwalt Carsten Sieg

» Olpe und Recht

» Aktuell in den Lawblogs

» Top-Meldungen

» TOP-Meldungen per E-Mail

Infos zum kostenlosen Service »