Abmahnwelle gegen Internet- Anschlussinhaber wegen der Nutzung von Peer-to-Peer-Netzwerken (P2P)

Gegenwärtig werden wegen der angeblichen Nutzung von sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerken verstärkt Abmahnungen ausgesprochen. Diese richten sich meistens gegen den Inhaber des Internetanschlusses und oftmals nicht gegen den Nutzer des Peer-to-Peer-Netzwerkes.

Das Abmahnschreiben enthält nicht nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die binnen einer kurzen Frist zu unterzeichnen und zurückzuschicken ist, sondern auch eine Schadenersatzforderung und die Anwaltsrechnung. Oftmals soll ein Gesamtbetrag von mehr als 1.000,00 € bezahlt werden.

Hintergrund der Abmahnwelle sind wohl zwei Entscheidungen des LG Hamburg (u.a. Beschluss vom 21.04.2006 - Az. 308 O 139/06) und anderer Gerichte. Danach ist der Inhaber eines Internetzugangs verpflichtet, ihm zumutbare, rechtlich und tatsächlich mögliche Maßnahmen zu treffen (etwa die Einrichtung von Benutzerkonten mit Rechtevergabe oder die entsprechende Installation einer Firewall) die geeignet sind, eine rechtswidrige Nutzung des Anschlusses durch Dritte zu verhindern.

Diese Entscheidungen haben zur Folge, dass Eltern nun Abmahnschreiben für mögliche Rechtsverstöße ihrer Kinder erhalten.

Die Rechtsauffassung des LG Hamburg ist fragwürdig. Um abgemahnt werden zu können, muss der Abzumahnende Störer im Rechtssinne sein. Störer ist, wer willentlich und adäquat kausal zu einer Verletzungshandlung beiträgt. Eine urheberrechtliche Störerhaftung kann also beim Anschlussinhaber nur vorliegen, wenn er Prüfungspflichten verletzt hat. Eine solche Prüfungspflicht besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch nur für grobe und unschwer zu erkennende Verstöße (vergl. BGH I ZR 1207/96).

Der durchschnittliche PC- und Internetnutzer dürfte mit der Einrichtung einer tauglichen Firewall, die die Nutzung eines Peer-to-Peer-Netzwerkes ausschließt, überfordert sein. Eine Verpflichtung der Eltern zu konstruieren, die Surfgewohnheiten ihrer Kinder lückenlos zu überwachen, ist lebensfern.

Nach Auffassung des LG Hamburgs ist die Durchführung von (technischen) Ma…

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Themen: Peer

Erschienen 1. Februar 2007 auf http://www.olpe-und-recht.de.

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