Abmahnwelle gegen EMule Nutzer

Nutzer von Tauschbörsen sehen sich in den letzten Monaten verschärften Maßnahmen ausgesetzt. Durch eine angebliche besondere Software der Firma Logistep (Schweiz) versuchen Betroffene über eingeschaltete Anwälte an die Daten der Nutzer zu kommen, um diese dann kostenpflichtig abzumahnen und Schadensersatz einzufordern. Die Kosten für Abmahnung und Unterlassungsverpflichtungserklärung übertreffen den Wert der Dateien (Games, Musik etc.) dann um das Vielfache.

Im Mai 2006 hat die Staatsanwaltschaft Köln den “bisher größten Schlag gegen Tauschbörsennutzer durchgeführt. Mehr als 3500 User von Emule / Edonkey wurden ermittelt und deren Computer qua Hausdurchsuchung und Beschlagnahme sichergestellt. Ihnen drohen Strafverfahren und Abmahnungen durch die Spieleentwickler und Musikverlage.

Dazu ist festzustellen:

Um aus den Hashes eine IP-Adresse zu ermitteln, braucht man keine besondere Software, da Emule/Edonkey eben keine anonymisierten Clients sind. Über die leicht zu ermittelnde IP-Adressen wenden sich Firmen dann an die Provider, die die Daten Ihrer Kunden offen legen sollen. Die Anfragen bei Providern haben deren Kapazitäten derart überlastet, dass sich Versatel in einer Musterklage veranlasst sah, gegen Logistep vorzugehen. Mit Erfolg: Das Gericht sah das generelle Auskunftsbegehren von Logistep als unzulässig an (Netzeitung).

Sofern allerdings die Staatsanwaltschaft ermittelt, muss der Provider in der Regel die Daten herausgeben. Allerdings bestehen hier technische Probleme und Beweisprobleme dann, wenn erst nachträglich Protokolldaten herausgegeben werden. Sofern nicht die Rechner der User beschlagnahmt werden, ist es schwierig die Beteiligung des jeweiligen Nutzers nachzuweisen.

Rechtslage:

Anderes als durch die Musikindustrie über unkritische oder uninformierte Medien verbreitet wird, stellt der bloße Tausch von Musikdaten in digitalisierter Form und über das Internet weder eine Straftat noch eine Urheberrechtsverletzung dar. Sofern das im privaten Rahmen bleibt, ist das ausdrücklich durch das Urheberrecht privilegiert und zulässig (§53 UrhG).

Bei Tauschbörsen gilt, dass der Download immer zulässig ist, sofern die Quelldatei nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt ist. Ob eine Quelldatei offensichtlich rechtswidrig hergestellt worden ist, ist Tatfrage im Einzelfall. Ob dies so ist, muss aber grundsätzlich der Betroffene Inhaber der Urheber- und Nutzungsrechte (Musikverlage etc.) darlegen. Die bloße Behauptung, dass alle digitalen Daten in Tauschbörsen rechtswidrig seien, ist zu pauschal.

Anders sieht es aus beim Upload. Hier hat sich die Meinung durchgesetzt, dass das Bereithalten zum Upload ein Öffentliches Zugänglichmachen bzw. Senden iSd §§19a,20 UrhG …

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Themen: Schweiz , Emule , Games

Erschienen 26. Mai 2006 auf http://www.mediarights.eu.

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