eBay: Hinweis auf Widerrufsrecht
Handakte WebLAWg | 5. Januar 2006 — Wer bei eBay geschäftlich Waren anbietet, muss auch über das bestehende 14tägige Widerrufsrecht belehren. Nach § 355 II BGB mus…
Der Schweizer Abmahnverein "Ehrlich währt am längsten" mit Zweigniederlassung in Deutschland hat eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Itzehoe (Az.: 5 O 118/06) erwirkt. Hintergrund: Seit ein paar Wochen erhalten eBay-Verkäufer massenweise Abmahnungen von dem Verein, mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und 146,16 Euro Abmahnkosten zu überweisen. Dabei wird unter den Kollegen bereits gezweifelt, ob diesem Verein nicht bereits die Aktivlegimation für diese Abmahnungen fehlt. Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass das gerügte Verhalten meist schon überhaupt nicht wettbewerbswidrig ist. Bei den uns vorliegenden Abmahnungen geht es - wie nicht anders zu erwarten - um das Widerrufsrecht im Fernsabsatz. Der Verein rügt diesbezüglich beispielsweise das Bereithalten der Belehrung in einem Scrollfenster. Nach dem BGH-Urteil vom 20.07.2006, Az.:I ZR 228/03 dürfte jedoch klar sein, dass dies den Anforderungen des § 312 c BGB durchaus genügt. Diese Umstände nebst einem äussert hohen Streitwert, der in den einfachsten Sachen angesetzt wird (25.000,00 Euro) legten bei nicht Wenigen die Vermutung nahe, dass hier versucht wird, einer Masse von eBay-Verkäufern unter Androhung hoher anderweitiger Kosten viele kleine Beträge abzuluchsen. Das Unwort "Rechtsmissbrauch" ist somit wieder in aller Munde . Jetzt gibt der Verein auf seiner Website einen Beschluss des Landgerichts Itzehoe (Az.: 118/06) bekannt, der einem eBay-User verbietet, Angebote im Fernabsatz ohne die Belehrung über das Widerrufsrecht bei…
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. Dezember 2006 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.
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