Abmahnungen wegen Verlinkung

Nachdem Teile der deutschen Musikindustrie dem Heise Verlag durch das Landgericht München I zwar nicht die Berichterstattung, wohl aber das Setzen eines Links auf eine Seite mit dem Angebot einer Anti-Kopierschutzsoftware verbieten konnten, geht der Streit nun in eine weitere Runde.

Der Heise Verlag berichtet über Abmahnungen der Musikindustrie gegen Unternehmen wie auch Privatleuten, die auf ihren Seiten neben Berichten auch Links auf das Angebot einer kommerziellen, russischen Downloadplattform angeboten haben. Der Heise Verlag läßt es sich innerhalb dieses Berichts nicht nehmen, seinerseits einen Link auf das umstrittene Angebot zu setzen, zumal man gegen das o.g. erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt habe.

Den fraglichen russischen Internetdenst gibt es bereits seit einigen Jahren. Ein Vorgehen der Musikindustrie in Russland selbst scheiterte bislang, da dieser Dienst in seinem Heimatland wohl über die nötigen Lizenzen verfügt. Also wurde nunmehr in Deutschland eine einstweilige Verfügung erwirkt, was wegen des “fliegenden Gerichtsstands” im Internet (Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, § 32 ZPO) grundsätzlich möglich ist. Gegenüber den Abgemahnten wird sich auf diese Verfügung be…

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Erschienen 12. Juli 2005 auf http://www.olnhausen.com.

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