Abmahnungen von Vereinen aus der ersten Fußball Bundesliga / Ticket-Verkauf

In der letzten Zeit häufen sich die Fälle, in denen Mandanten von uns Abmahnungen oder zumindest die Aufforderung von Vereinen aus der ersten Fußball Bundesliga erhalten, eine Unterlassungserklärung abzugeben, da den Adressaten vorgeworfen wird, gegen die AGB bzw. ATGB (Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen verstoßen zu haben.

Die Vereine stützen deren Vorgehen auf deren Geschäftsbedingungen, mit denen es den Käufern unter Androhung einer Vertragsstrafe bis zu 2.500,00 Euro untersagt wird, die Karten ohne Genehmigung der Vereine über Online-Marktplätze (wie etwa eBay) weiter zu verkaufen und/oder die Karten zu höheren Preisen zu verkaufen, als man sie selbst erworben hat, und/oder die Karten an gewerbliche Händler zu verkaufen.

Begründet wird dieses Vorgehen damit, dass man erstens eine soziale Preisstruktur wahren möchte, dass man zweitens rivalisierende Fangruppen in dem jeweiligen Stadion trennen will und schließlich bereits auffällig gewordenen Personen den Zugang verweigern will.

Wenigstens zwei Vereine, nämlich der FC Schalke 04 und der Hamburger Sport-Verein (HSV) beauftragen Anwaltskanzleien kostenpflichtige Abmahnungen auszusprechen, eine Unterlassungserklärung zu fordern, einer Vertragsstrafe einzufordern und Abmahnkosten geltend zu machen. So wurde vom HSV von einem privaten Weiterverkäufer für den Versuch, drei Karten zu verkaufen gleich die volle Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 Euro gefordert, sowie Anwaltsgebühren in Höhe von 807,80 Euro. Dies halten wir trotz der eigentlich anerkennenswerten Ziele der Fußball Vereine und ihrer grundsätzlichen Bestätigung derartiger Klauseln in AGB für reichlich überzogen. Fraglich ist hierbei auch, ob derartig Hohe Forderungen vor den Gerichten Bestand haben würden.

Umso erfreulicher ist es, dass der 1. FC Kaiserslautern (FCK) derartige Fälle nicht sofort an Anwaltskanzleien abgibt, sondern die entsprechenden Schreiben selbst aufsetzt und versendet. Hierbei wird zwar auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, die generell nicht ohne eine Überprüfung der Sach- und Rechtslage unterzeichnet werden sollte, und es wird eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 Euro geltend gemacht.

Man sollte also auch hier aufpassen, was man unterschreibt, da die Unterlassungserklärungen fast immer zu weit gefasst sind. Grundsätzlich ist anzuraten nur eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und sich nicht ungeprüft zu dem Risiko auszusetzen hohe Vertragsstrafen zu verwirken.

Dies leitet zugleich über zu einem weiteren erstaunlichen und aus rechtlich nicht nachvollziehbaren Verhalten eines Vereins aus der ersten Bundesliga über, nämlich jenem des FC Schalke 04. Einer unserer Mandanten hat eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben, die die Wiederholungsgefahr eindeutig ausgeräumt hat. Zwar wurde die Erklärung angenommen, jedoch als weitere Strafe – nur weil sich der Abgemahnte …

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Themen: Ebay , Abmahnung , Schadenersatz , Unterlassungserklärung , Vertragsstrafe , Fußball , Hsv , Bundesliga , Hausverbot , Schalke 04 , FC Schalke 04 , Fck , Hamburger Sportverein , 1. FC Kaiserslautern
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 9. Februar 2012 auf http://www.it-recht-deutschland.de.

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