User “Katzenklo” und der selbstgemachte Filesharing screenshot
Rechtblog | 27. Mai 2008 — This entry is part 5 of 5 in the series Filesharing In den meisten Fällen erhält der Abgemahnte eine Liste mit ausgedruckten Scr…
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Die Abmahnungen durch die Rechtsanwälte Rasch wegen unerlaubter Verwertung geschützter Tonaufnahmen geht weiter. Inzwischen datieren die abgemahnten Rechtsverstöße aus dem Februar 2007. Auch hier geht die Tendenz zu Vergleichsangeboten von 2000,00 €. Argumentiert wird mit der Aussage der Gegenstandswert liege pro verfügbar gemachtem Audiotitel bei 10.000 €. Somit würde sich bei der beispielhaften Berechnung bei nur 10 Musikdateien und den üblichen 4 Mandanten eine Kostenforderung von 2.998,80 € ergeben.
Natürlich wird großzügig auf Schadensersatz verzichtet, wenn umgehend ein Betrag von 2000 € als Vergleichssumme überwiesen wird.
Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 09.08.2007 ( 308 O 273/07) die Auffassung von 10.000 € pro Titel etwas anderst gesehen. Bei den hier maßgeblichen Fall ( Vater als Störer und minderjährige Kinder als die eigentlichen Verletzer der Verwertungsrechte) kann wohl eher von einer Staffelung von 6000 € für den ersten Titel und je 3000 € für den zweiten bis fünften Titel und von je 1500 € für den sechsten bis zehtnen Titel und von je 600 € für jeden weiteren Titel ausgegangen werden. Auf diesen Sachverhalt hat das Gericht in dem genannten Beschluss nochmals hingewiesen.
Danach ergibt sich kein Gegenstandswert von 100.000 €, sondern lediglich von 19.500 €.
Anwaltsgebühren entstehen dann wie folgt:
Streitwert 19.500 Euro 1,30 Geschäftsgebühr 839,80 Euro 0,90 Erhöhung der Geschäftsgebühr 581,40 Euro Auslagenpauschale 20,00 Euro 19% Umsatzsteuer 273,83 Euro Summe Außergerichtliche Tätigkeiten 1.715,03 EuroQuelle: anwalt-suchservice.de
Nachdenklich sollte einen durchaus machen, dass lediglich 2000 € für Kosten und Schadensersatz geltend gemacht werden.
Vielleicht hat auch die Entscheidung des LG Hamburg vom 14.03.2008 ( Az. 308 O 76/07 ) dazu geführt, dass die Musikindustrie vorsichtiger bei der Durchsetzung etwaiger Ansprüche geworden ist.
In der Regel werden elektronische Dokumente, also Scrennshots mit Dateilisten vorgelegt. Diese sind aus zivilprozeßrechtlicher Sicht ein Beweisantritt durch Augenschein. Das Gericht kann einen solc…
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