Abmahnungen, Einwand der Erstabmahnung und Anm. zu LG Frankfurt a.M., Az. 3/8 O 190/07
am 24.06.2008 von http://www.jur-blog.de
Nach Abmahnung kommt es regelmäßig zur Abgabe einer - ggf. geänderten - Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung. Die Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung soll nach Rechtsverstößen die künftige Verletzung der Rechte, z. B. Wettbewerbsverstöße durch fehlerhafte AGB und Widerrufsbelehrung im Fernabsatzgeschäft. Eine Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung wird nicht abgegeben, wenn bereits anderweitig in derselbsen Sache eine Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung abgegeben wurde. In einer Entscheidung vom April 2008 hatte das LG Frankfurt (Az. 3/8 O 190/07 ) nun über einen Fall in einer noch selteneren Konstellation zu entscheiden: Die Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung war nach Abmahnung an eine nicht abmahnende Wettbewerbszentrale geschickt worden und der Abmahner dann mit der Behauptung der Beseitigung der Wiederholungsgefahr konfrontiert worden. Zunächst zu den Grundlagen.
Abmahnung
Bei falscher oder fehlerhaften AGB und Widerrufsbelehrung drohen bei eBay oder Online-Shops Abmahnungen der Konkurrenten. Diese Wettbewerber müssen selbst die Kosten für Remittenden, Mängel, etc. kalkulieren und haben daher im Wettbewerb einen Nachteil gegenüber einem unredlichen Anbieter. Die Möglichkeit den Wettbewerber zur Einhaltung der Spielregeln zu veranlassen ist die Abmahnung. Ist diese berechtigt, muss der Abgemahnte die Kosten für die Abmahnung tragen und künftig die wettbewerbswidrige Handlung unterlassen. Um das Unterlassen auch rechtlich durchsetzbar zu machen, wird mit der Abmahnung regelmäßig eine strafbewehrte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung vorgelegt: Der unredliche Wettbewerber muss sich verpflichten, die rechtwidrige Handlung (aber auch nicht mehr) zu unterlassen. Zugleich wird eine Verpflichtung verlangt, dass der Wettbewerber für künftige Verstöße eine Vertragsstrafe zahlt.
Recht-Tipp: Die Vertragsstrafe darf nicht einfach gestrichen werden. Wird die Vertragsstrafe nicht in iener angemessenen Höhe - eine Reduzierung kann also im Einzelfall …
Keine Geschäftsgebühr für Unterlassungserklärungen
Vertretbar Weblawg / Ein Amtsgericht teilt in einer Beratungshilfesache (es geht um die Vertretung in einer urheberrechtlichen Angelegenheit) folgendes mit: in der Abgabe der Unterlassungserklärung bzw. deren Übersendung sieht das Gericht kein Nachweis der Geschäftsge…
Mit schwachen doch emsigen Schritten
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Verfassungsgericht entscheidet über Pendlerpauschale
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Vier Verteidigertypen
kanzlei-hoenig.info / • Der Kämpfertyp, der, gestützt durch die Wärme und den Rückhalt der Mutter, die Konflikte mit dem Vater hat austragen können, der eine Streitkultur ohne Sanktionen erlebte, der deswegen Streit aushalten und Autoritäten widersprechen kann.…
LG Erfurt: Darlegungs- und Beweislast für den Zugang des Abmahnschreibens - Ein Verfügungskläger, der einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch mittels einstweiliger Verfügung verfolgt, kann gehalten sein, die Umstände der Absendung eine
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Anlass zur Klage im Sinne des § 93 ZPO gibt der Schuldner eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs (hier: wegen Peer-to-Peer/Filesharing) nur, wenn er erfolglos abgemahnt wurde (vgl. § 97a Abs. 1 UrhG). 2. Beruft sich der Unterlassung…
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BVerfG / Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unm…
Fernsehempfehlung zum Sonntag
IP|Notiz / Leser, die sich ihr sonntägliches Fernsehprogramm noch nicht zurechtgelegt haben und welche die neueste Folge “Dell und Richthofen” mit dem großartigen Christoph M. Ohrt - der zumindest den meisten juristisch gebildeten Lesern aus …
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