Abmahnung wettbewerbsrechtlicher Verstöße bei eBay von Roger Hoffmann durch die Rechtsanwälte Vogel und Michelaschwili

Als Inhaber der Firma „Global-Online-Trading“ lässt ein gewisser Herr Rüdiger Hoffmann vermehrt potentielle Wettbewerber, die über das Internetauktionshaus eBay Damen- und Herrenbekleidung vertreiben, durch die Berliner Kanzlei Vogel und Michelaschwili wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße abmahnen. Den betroffenen Händlern wird dabei vorgeworfen, gegen Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu verstoßen. Abgemahnt werden vor allem vorgeblich unzulässige Formulierungen in der Widerrufsbelehrung, in letzter Zeit auch die Bewerbung der angebotenen Waren unter Verwendung von Begriffen wie „Ladenpreis“ oder „100 Prozent Original“.

Neben der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung wird von den Betroffenen dabei insbesondere auch die Erstattung der durch die Abmahnung angefallenen Anwaltskosten verlangt. Häufig geschieht dies zu Unrecht. Voraussetzung für beide Ansprüche ist zumindest das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses. Ob der Abgemahnte zudem mit seinem Verhalten unlauter gehandelt hat, bedarf im Einzelfall einer genauen Überprüfung. Der Unterlassungsanspruch besteht nur bei erwiesenem Wettbewerbsverstoß und bestehender Wiederholungsgefahr. Er lässt sich nur durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfüllen.

Achtung: Keinesfalls beigefügte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung abgeben!

Auf keinen Fall sollten Sie aber die der Abmahnung beigefügte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung abgeben. Die von den Berliner Anwälten vorgefertigte Erklärung geht weit über das hinaus, was zur Erfüllung eines im Einzelfall ggf. berechtigten Unterlassungsanspruchs erforderlich ist und beinhaltet insoweit Klauseln und Formulierungen, die in der Erklärung - jedenfalls aus Sicht des Abgemahnten - nichts zu suchen haben. Im Einzelnen:

Nach Ziffer (4) der dem Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte, für jeden zukünftigen Fall der Zuwiderhandlung eine starr bezifferte Vertragsstrafe zu zahlen. Die von den abmahnenden Anwälten vorbereiteten Erklärungen geben dabei in der Regel eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR vor. Die danach der für jeden Fall der Zuwiderhandlung anfallende Vertragsstrafe kann im Einzelfall der Höhe nach völlig unangemessen sein.

Einen Ausweg bietet für den Abgemahnten der so genannte „Hamburger Brauch“. Danach verpflichtet sich der Abgemahnte, eine im Falle einer künftigen Zuwiderhandlung vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall vom Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Diese Art der variablen Vertragsstrafe hat für den Abgemahnten den Vorteil, dass den Besonderheiten der einzelnen Zuwiderhandlung besser Rechnung getragen werden kann und er somit im Zweifel weniger zahlen muss.

Zur Erfüllung des Unterlassungsanspruchs ist es zudem nicht erforderlich, dass sich der Abgemahnte - wie unter…

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Themen: Ebay , Voraussetzung , Hoffmann , Wiederholungsgefahr , Diger

Erschienen 7. Januar 2010 auf http://rechtsanwaltsblog.blog.de.

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