Abmahnung des Versicherungsberaters Eckart Nestle

Wir haben eine Abmahnung des Versicherungsberaters Eckart Nestle erhalten, der nunmehr seine rechtlichen Interessen selbst vertritt und im eigenen Namen eine unberechtigte Verwendung des Begriffs “Versicherungsberater” unter Verstoß gegen § 34e GewO abmahnt.

Erst vor kurzem hat Herr Nestle bezüglich des gleichen Rechtsgegenstands mehrfach durch eine Rechtsanwältin abmahnen lassen (wir berichteten).

Nun verlangt Herr Nestle im eigenen Namen die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung und Ersatz der eigenen Aufwendungen auf Basis einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 € zzgl Mwst. geltend gemacht, insgesamt 775,64 €.

Wir raten dringend davon ab, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichen und insbesondere die verlangten Aufwendungen ohne Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt zu zahlen.

Sollten Sie Hilfe benötigen, dann melden Sie sich bitte innerhald der im Abmahnschreiben gestezten Frist bei uns. Wir werden Ihnen gerne weiterhelfen.

Florian Decker Rechtsanwalt

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Themen: Berlin , Abmahnung , Mainz , Mannheim , Raten , Versicherungsberater , Eckart Nestle

Erschienen 9. Juli 2010 auf http://blog-it-recht.de.

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Kommentare zu "Abmahnung des Versicherungsberaters Eckart Nestle":

9. Oktober 2011 von Eckart Nestle — Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Decker,

ich habe Sie Mitte April 2011 gebeten meinen Namen aus dem Internet zu nehmen, da ich mein Gewerbe abgemeldet habe. Dies haben Sie bis heute nicht getan, obwohl ich hierdurch als Angestellter beruflich Schaden nehme.

Da sich nicht einmal Führungskräfte von Versicherungsunternehmen oder Versicherungsmaklern und Banken mit der rechtlich geschützten Berufsbezeichnung: “Versicherungsberater“ auskennen, vermute ich dass Sie mit Ihrer Veröffentlichung nur ein Geschäft machen wollten und Ihre Mandanten zur Kasse gebeten haben.

Eckart Nestle

Denn:

Für begriffliche Verwirrung sorgen Vermittler, Makler, Agenten oder Vertreter für private oder gewerbliche Versicherungen. Obendrein prägen einzelne schwarze Schafe das Image der speziell im Bereich der Versicherungsberatung tätigen Personen. Dabei gibt es klare Erkennungsmerkmale: So dürfen Vermittler und Vertreter zwar Versicherungs- und sogar die damit zusammenhängende Rechtsberatung ausüben – sind damit jedoch noch keine „Versicherungsberater“. Im Unterschied zu allen anderen Außendienstlern ist die Tätigkeit des Versicherungsberaters rechtlich geschützt.

Ergo: Versicherungsberater darf sich nur nennen, wer die notwendige Anmeldung und Genehmigung gemäß GewO § 34e sowie die entsprechende Registrierung bei der zuständigen IHK vorweisen kann. .

Ansprechpartner sind:
Bundesverband für Versicherungsberater (www.bvvb.de)
Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände e.V. (www.rechtsbeistand.de)

Die Grundsätze schreiben vor: „Versicherungsberater sind unabhängige und neutrale Berater und Vertreter ihrer Mandanten in allen Versicherungsangelegenheiten und frei von Abhängigkeiten jeglicher Art, die ihre Berufsausübung beeinträchtigen.“ Weiter heißt es: „Als unabhängige Berater in allen versicherungsrechtlichen Fragen werden Versicherungsberater ihre Mandanten gegenüber der Versicherungswirtschaft betreuen und vertreten, im ausschließlichen Interesse der Mandanten. Sie dürfen zur Wahrung der beruflichen Unabhängigkeit keine Bindungen eingehen, die ihre Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen könnten oder auch nur den Anschein erwecken und dadurch Anlass zur Besorgnis der Befangenheit geben. Das gilt gleichermaßen für Mitarbeiter und Personen, die bei Beratung und beruflicher Tätigkeit mitwirken oder mit denen der Beruf gemeinsam ausgeübt wird.“

Bei ihrer Tätigkeit sind Versicherungsberater zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie unterstützen beim Abschluss der geeigneten Versicherung und helfen im Schadenfall. Stehen aber beispielsweise in keinerlei vertraglicher Bindung zu den Produktanbietern. Wichtigstes und entscheidendes Merkmal daher: Versicherungsberater dürfen keine Provisionen kassieren, sondern arbeiten für ein Honorar, welches sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) früher Gebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) richtet. Damit gilt, dass jegliche Form von Versicherungsvermittlung nicht erlaubt ist. Umgekehrt darf auch nur derjenige Honorarberater im Versicherungsbereich tätig werden, wenn er auch über die entsprechende Zulassung verfügt.

Auf den einfachen Nenner gebracht, dürfen Versicherungsberater keine Verträge vermitteln und Vermittler dafür keine eigenständige Beratung anbieten oder durchführen. Vermittler dürfen nur dann beraten, „wenn zwischen ihrer Beratung und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.“, so die Stellungnahme des zuständigen Bundesaufsichtsamts (BAFIN).

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