Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung (Filesharing / Tauschbörse) - was ist zu tun?

Wie viele Internetnutzer sind Sie wahrscheinlich auf dieser Seite gelandet, weil Ihnen eine Abmahnung zugestellt wurde. Darin wird Ihnen vorgeworfen, Musik, Filme oder andere urheberrechtlich geschützte Dateien über eine Tauschbörse öffentlich angeboten zu haben. Gefordert wird in der Regel die Abgabe einer vorformulierten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz und die Erstattung von Anwaltskosten - zumeist gewürzt mit einer ordentlichen Portion wilder Drohungen und viel Papier. Jetzt ist richtiges Handeln gefragt. Einen Überblick über die notwendig einzuleitenden Schritte lesen Sie in der nachfolgenden Übersicht.

Hintergrund der Abmahnung

Die Abmahnung wird von Rechtsanwälten im Auftrag der Rechteinhaber (Interpreten, Verlage etc.) ausgesprochen. Sie dient zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen und soll Ihnen die Gelegenheit geben, die Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Es wird dabei immer der Anschlussinhaber in Anspruch genommen, der nach dem TKG einer weitgehenden Haftung unterworfen ist - unabhängig davon, ob er die Rechtsverletzung selbst begangen hat und unabhängig davon, ob er überhaupt von den Vorgängen wusste (Stichwort Minderjährige und Mitbewohner).

Der Vorwurf lautet in der Regel auf das öffentliche Anbieten von Musik- und Filmwerken über Peer-to-peer-Netzwerke / Tauschbörsen (= Filesharing) über eMule, BearShare, BitTorrent, Azureus und vielen anderen.

Die Suche hat ein Ende

Viele Betroffene melden sich bei uns erst nach tagelanger Recherche und vielen schlaflosen Nächten. Sofern Sie noch nicht stundenlang recherchiert haben - sparen Sie sich die Zeit. Im Internet sind viele Meinungen zu finden, erst recht aber Halbwahrheiten und Laienwissen. Fest steht Folgendes:

Die Abmahnungen sind in der Regel nicht rechtswidrig oder missbräuchlich - nach Auffassung der Gerichte rechtfertigt eine Vielzahl von Rechtsverstößen auch eine Vielzahl von Abmahnungen. Es spielt keine Rolle, ob der abgemahnte Anschlussinhaber von den Rechtsverstößen wusste. Er haftet selbst dann, wenn diese von Personen begangen wurden, mit denen er seinen Anschluss teilt. Nahezu jeder Rechtsverstoß hat einen Unterlassungsanspruch gegen den Anschlussinhaber zur Folge, der nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden kann - insofern ist die entsprechende Forderung berechtigt. Gleiches gilt für die Erstattung der Abmahnkosten (= Anwaltskosten): Diese hängen mit dem Unterlassungsanspruch zusammen und sind ebenfalls von der Kenntnis des Anschlussinhabers unabhängig. ABER: Schadensersatzansprüche setzen ein schuldhaftes Handeln voraus. Dies ist bei Unkenntnis von den Rechtsverstößen äußerst fraglich. Das richtige Verhalten im Notfall

Vorstehendes gibt einen Überblick über die grundsätzliche Lage. Allerdings existieren zahllose Argumente gegen eine Haftung, die Grundlage einer erfolgreichen Auseinanderse…

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Themen: Filesharing , Emule , Filme , Bittorrent , Bearshare , Modifizierte Unterlassungserklärung , Abmahnung Filesharing , Abmahnung Tauschbörse
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 26. April 2010 auf http://www.wekwerth.de/news.

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