Abmahnung Update: Dan Brown – Das verlorene Symbol
Aktuell werden vermehrt Abmahnungen durch die Kanzlei Rechtsanwälte für die Bastei Lübbe GmbH & Ko. KG ausgesprochen. In den aktuellen Abmahnungen ist das
Hörbuch "Das verlorene Symbol" des Autoren
Gegenstand der Abmahnung.
Eine Verantwortlichkeit für den geltend gemachten Urheberrechtsverstoß tritt nur dann ein, wenn der Empfänger entweder Täter oder
Anschlussinhaber des bezeichneten Anschlusses ist.
In diesem Fall kann die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ein nachfolgendes gerichtliches
Verfahren verhindern. Denn durch die Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung werden die möglicherweise gegen den
Abgemahnten bestehenden Unterlassungsansprüche erfüllt, so dass dem Urheber keine weiteren Unterlassungsansprüche aus dieser
Verletzung zustehen. Auch wird durch die Abgabe der die Wiederholungsgefahr beseitigt.
Eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollte dabei regelmäßig so abgefasst sein, dass sie sich inhaltlich auf
einen konkreten Verstoß beschränkt. Im vorliegenden Fall wäre dies das Hörbuch "Das verlorene Symbol" von Dan Brown. Die von der
Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung geht jedoch weit darüber hinaus. Denn in dieser
werden lediglich die "geschützten Werke" der Bastei Lübbe GmbH & Co. KG zu Grunde gelegt. Dies hat für den Unterzeichner dieser
Erklärung weitreichende Konsequenzen. Es führt dazu, dass die Vertragsstrafe dann ausgelöst wird, wenn ein weiterer Verstoß gegen ein
Werk der Bastei Lübbe GmbH & Co. KG erfolgt. Durch eine hinreichende Bestimmung und Beschränkung auf das in stehende Werk würde die Vertragsstrafe hingegen bei einem weiteren Verstoß
nicht direkt fällig werden.
Darüber hinaus können erhebliche Einwände gegen die geltend gemachten Schadensersatz- und Anwaltskosten angebracht werden.
Der in Ansatz gebrachte Schadensersatz in Höhe von EUR 300,00 könnte sich nämlich als überhöht ergeben. Denn zuletzt wurde in der
Rechtsprechung lediglich eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von EUR 150,00 als Schadensersatz zuerkannt.
Aber auch die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren als Schadensersatz könnten sich als überhöht darstellen. Denn zunächst könnte
sich gemäß § 97 a Abs.2 UrhG ergeben, dass in diesem Fall lediglich der "gedeckelte" Betrag in Höhe von EUR 100,00 für die
anwaltlichen Gebühren erstattungsfähig ist.
Darüber hinaus könnten sich Einwendungen dann ergeben, wenn die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte mit den Urhebern – schon aufgrund der
Vielzahl de…
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