Abmahnung: Nicht jeder Stollen ist auch ein Dresdner Stollen
Der Schutzverband e.V
ist auf der Jagd nach Markenrechtsverletzern. Erwischt hat es Carola Enning vom Webautritt hausfrauenseite.de. Der Verstoß: Sie hat
ein Rezept ihrer Schwiegergroßmutter für einen “Dresdner Stollen” angeboten. Ein Stollen darf sich nur dann “Dresdner Stollen”
nennen, wenn er den Anforderungen der Kollektivmarkensatzung des Verbandes entspreche. Eine der Voraussetzung sei, dass der Stollen
in von einem Mitgliedsbetrieb gebacken wurde.
Der Verein greift rigoros durch. Auch Umschreibungen wie “Stollen nach Dresdner Art” werden nicht geduldet. Dresdner Stollen,
Dresdner Christstollen oder Dresdner Weihnachtsstollen sind eingetragene Markennamen. Der Verein beruft sich auf § 16 MarkenG. Darin
ist zu u.a. lesen:
(1) Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen in einem
Wörterbuch, einem oder einem ähnlichen
Nachschlagewerk den Eindruck, dass es sich bei der Marke um eine Gattungsbezeichnung für die Waren oder Dienstleistungen handelt, für
die die Marke eingetragen ist, kann der Inhaber der Marke vom Verleger des Werkes verlangen, dass der Wiedergabe der Marke ein
Hinweis beigefügt wird, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt.
(2) Ist das Werk bereits erschienen, so beschränkt sich der darauf, dass der Hinweis nach Absatz 1 bei einer neuen Auflage des Werkes aufgenommen wird.
Somit dürfte es im Prinzip ausreichen, wenn man das Rezept mit “Dresdner Stollen®” kennzeichnet. Das „R“ steht für Registered
Trademark. Immerhin war der Verein so fair und hat zunächst weder Schadenersatz n…
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