Abmahnung wegen religiöser Kopfbedeckung in der Schule
Nach dem Schulgesetz Nordrhein-Westfalen dürfen Lehrer und pädagogische Mitarbeiter während der Arbeitszeit keine religiösen Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes oder den religiösen Schulfrieden zu gefährden. Diese Regelung steht im Einklang mit dem Grundgesetz sowie den nationalen und europäischen Diskriminierungsverboten. Eine Kopfbedeckung, die Haare, Haaransatz und Ohren einer Frau vollständig bedeckt, stellt eine religiöse Bekundung dar, wenn sie erkennbar als Ersatz für ein islamisches Kopftuch getragen wird. Die Klägerin hat die Unwirksamkeit einer Abmahnung geltend gemacht, die ihr wegen ihrer Kopfbedeckung vom beklagten Land erteilt worden ist. Die Klägerin ist islamischen Glaubens und an einer Gesamtschule als Sozialpädagogin tätig, in der sie mit Schülern unterschiedlicher Nationalitäten und Religionen in Kontakt kommt. Seit sie einer Aufforderung des beklagten Landes nachgekommen ist, das von ihr zuvor getragene islamische Kopftuch abzulegen, trägt die Klägerin eine Mütze mit Strickbund, die ihr Haar, den Haaransatz und die Ohren komplett verbirgt.
Ihre Klage…
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Erschienen 21. August 2009 auf http://log.handakte.de/.
Abmahnung wegen Mütze als religiöse Kopfbedeckung in der Schule
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BAG zur Abmahnung wegen religiöser Kopfbedeckung
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Übermüt(z)ige Muslima! - Der Widerspenstigen Zähmung
Die Rechtsanwäldin | 22. August 2009 — Pünktlich zum Beginn des RAMADANs (nebenbei: Ramadan mubarak, allen muslimischen LeserINNEN und Lesren) hat das Bundesarbeitsger…
Lehrerin mit Mütze
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Mütze als Kopftuch-Ersatz in der Schule nicht erlaubt
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JuracityBlog | 6. Juni 2007 — die als Beamtin auf Probe in den Schuldienst des Landes NRW aufgenommen werden wollte (VG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2007 Akt…

