Abmahnung durch Preisbindungstreuhänder

In einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main konnte ein abgemahnter Internet-Buchhändler die zu erstattenden Abmahnkosten erfolgreich von 1.091,03 EUR auf 203,00 EUR senken. Hintergrund der Auseinandersetzung war ein Streit um die in Deutschland bestehende Buchpreisbindung, nach der Verlage oder Buchimporteure verpflichtet sind, einen Verkaufspreis festzusetzen, der von Händlern einzuhalten ist. Der Beklagte hatte gegen diese Preisbindung verstoßen, weil er geschäftsmäßig Bücher an Endkunden verkauft hat, ohne den festgesetzten Preis einzuhalten.

1. Buchpreisbindungstreuhänder ist ein Rechtsanwalt, der die Interessen mehrerer Verleger als Treuhänder gemeinsam verteilt, indem er die Preisbindung betreut. Es ist nicht erforderlich, dass alle von ihm Vertretenen den Treuhandauftrag gemeinsam und gleichzeitig erteilt haben.

2. Zu den Anforderungen an die Festsetzung und Veröffentlichung eines Endpreises (§ 5 Abs. 1 BuchPrG)

3. Wer geschäftsmäßig neue Bücher an Letztabnehmer unter dem nach § 5 BuchPrG festgesetzten Endpreis verkauft, muss darlegen und beweisen, dass das Buch nicht (mehr) der Preisbindung unterfällt.

4. Dem Preisbindungstreuhänder steht eine Abmahnpauschale als Aufwendungsersatz zu, die sich an seinen tatsächlichen Aufwendungen bei der Abmahnung von Preisbindungsverstößen orientiert. Sie beträgt derzeit 203,- €.

(amtliche Leitsätze)

5. Die Abmahnung ist nicht deshalb unwirksam, weil keine Vollmacht beigefügt und der Beklagte dies unverzüglich gerügt hat.

6. Der Verkauf von mehr als 40 Büchern in einem Zeitraum von sechs Wochen über das Internet ist im privaten Verkehr unüblich und genügt für die Feststellung geschäftsmäßigen Handelns.

7. In ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Kläger für die Abmahnung Aufwendungsersatz nicht in Höhe einer Geschäftsgebühr gemäß § 13, 14 RVG, sondern nur Ersatz seiner tatsächlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abmahnung verlangen

(redaktionelle Leitsätze)

Urteil des OLG Frankfurt vom 08.12.2009 (Az. 11 U 72/07)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden – 2. Kammer für Handelssachen – vom 8.11.2007 (Az.: 13 O 166/07) abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 203,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.6.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 81 % und der Beklagte 19 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt als Buchpreisbindungstreuhänder den Ersatz von Abmahnkosten von dem Beklagten. Wegen des Sach- und Streitstandes und der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug g…

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Themen: Vollmacht , Abmahnkosten , Oberlandesgericht Frankfurt , Preisbindungstreuhänder

Erschienen 27. Dezember 2009 auf http://www.peter-kehl.de.

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