Abmahnung: Nachweis der Mitbewerbereigenschaft
am 08.02.2008 von http://lawblog.mcneubert.de/
Bei Wettbewerbsverstößen steht dem Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch zu (§ 8 Abs. 1 UWG).
Nun heißt es in Abmahnungen oft einfach:
Meine Mandantin ist Mitbewerberin und deutschlandweit tätig.
Dies mag bei einem bekannten Unternehmen ausreichend sein. Lässt sich die Firma jedoch in keinem Handelsregister und weder in den Gelben Seiten / Telefonbuch noch über Google finden, ist dies Grund genug, skeptisch nachzufragen.
Heute erhielt ich daraufhin - neben anderen patzigen Bemerkungen - folgende Antwort:
”Im Rahmen der dortigen Recherche scheint noch keine Gewerberegisteranfrage gestellt worden zu sein. Meine Mandantin wird jedenfalls seit geraumer Zeit im Gewerberegister der Stadt XY geführt.”
Die Abmahnung scheint sich damit wohl erledigt zu haben, zumal auch der angebliche Wettbewerbsverstoß äußerst fraglich war.
Grundsätzlich kann der Abgemahnte jedoch Auskunft über die Mitbewerbereigenschaften des Abmahnenden verlagenen und die Übersendung von Nachweisen wie folgt fordern:
Zur Prüfung Ihrer Mitbewerbereigenschaft übersenden Sie uns bitte folgende Unterlagen:
1) Eine Kopie der Gewerbeerlaubnis (falls erforderlich)
2) Eine Kopie der …
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