BAG: Abmahnung wegen Verstoß gegen Kopftuchverbot in der Schule
Fachanwalt Arbeitsrecht | 20. August 2009 — Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr in einem Urteil die Rechtmäßigkeit des "Kopftuchverbot" an Schulen in NRW bestätigt. Ein Vers…
Das Bundesarbeitsgericht – 2 AZR 499/08 -hat entschieden, dass eine Abmahnung auch wegen des Tragens einer Mütze – wenn Sie als religiöses Bekenntnis getragen wird – rechtmäßig seien kann. Lehrer trifft in jedem Fall die Neutralitätspflicht.
Nach dem Schulgesetz Nordrhein-Westfalen dürfen Lehrer und pädagogische Mitarbeiter während der Arbeitszeit keine religiösen Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes oder den religiösen Schulfrieden zu gefährden. Diese Regelung steht im Einklang mit dem Grundgesetz sowie den nationalen und europäischen Diskriminierungsverboten. Eine Kopfbedeckung, die Haare, Haaransatz und Ohren einer Frau vollständig bedeckt, stellt eine religiöse Bekundung dar, wenn sie erkennbar als Ersatz für ein islamisches Kopftuch getragen wird.
Die Klägerin hat die Unwirksamkeit einer Abmahnung geltend gemacht, die ihr wegen ihrer Kopfbedeckung vom beklagten Land erteilt worden ist. Die Klägerin ist islamischen Glaubens und an einer Gesamtschule als Sozialpädagogin tätig, in der sie mit Schülern unterschiedlicher Nationalitäten und Religionen in Kontakt kommt. Seit sie einer Aufforderung des beklagten Landes nachgekommen ist, das von ihr zuvor getragene islamische Kopftuch abzulegen, trägt die Klägerin eine Mütze mit Strickbund, die ihr Haar, den Haaransatz und die Ohren komplett verbirgt.
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» Vollständiger ArtikelErschienen 26. August 2009 auf http://www.anwalt-kiel.com.
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