Abmahnung mehrerer Gegner kann nur eine Angelegenheit für Anwalt sein

Amtlicher Leitsatz:

RVG § 15 Abs. 2 Satz 1 Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, gegen eine unrichtige Presseberichterstattung vorzugehen, so kann eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit auch dann vorliegen, wenn sich die für den Betroffenen ausgesprochenen Abmahnungen sowohl gegen den für das Printprodukt verantwortlichen Verlag und den verantwortlichen Redakteur als auch gegen die für die Verbreitung der Berichterstattung im Internet Verantwortlichen richten. BGH, Urteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10 - KG Berlin LG Berlin

Bundesgerichtshof

Urteil vom 01.03.2011 Az.: VI ZR 127/10

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 3. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. März 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 2009 entschieden und diese zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird das Schlussurteil des Landgerichts auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Klägerin in Höhe von weiteren 578,87 € nebst Zinsen von der Inanspruchnahme durch ihre Prozessbevollmächtigten freizustellen. Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen die Klägerin 5 % und die Beklagte 95 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte, die das Internetportal www.bild.de betreibt, auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Die Beklagte veröffentlichte am 5. August 2008 auf ihrer Internetseite einen Artikel, der am selben Tag textidentisch in der von der S. AG verlegten BILD-Zeitung erschien. Autor des Artikels war der bei der S. AG angestellte Redakteur K. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 6. August 2008 forderte die Klägerin zunächst die S. AG sowie den Redakteur K. zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen auf. Mit einem weiteren Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 7. August 2008 ließ die Klägerin auch die Beklagte zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung auffordern. Die S. AG gab mit Schreiben vom 11. August 2008 - zugleich für die Beklagte und den Redakteur K. - die geforderte Unterlassungserklärung ab. Diese Unterlassungserklärung nahm die Klägerin auch gegenüber der Beklagten an und verlangte von dieser die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs in Höhe von 1.023,16 € bei einem Gegenstandswert von 20.000 €. Mit weiter…

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Erschienen 11. April 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

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