Abmahnung für Karnevalsfeier
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 10. März 2011 — Auch wenn es auf den ersten Blick abstrus wirkt: Man muss heute bei wirklich jeder Gelegenheit damit rechnen, die Rechte andere…
Ich betone immer wieder, wie gefährlich es ist, nachlässig zu sein – und womit man an Abmahnungen so rechnen muss. Das spürt zur Zeit der “Turnverein Pfullendorf” (Bericht dazu hier), der allen Ernstes abgemahnt wurde, weil er im Rahmen seiner Karnevalsfeier das Motto „Südsee, Sommer, Ballermann und Karibikflair“ verwendete. Wie so oft: Was früher nie aufgefallen wäre, wird heute durch Internet und Zeitungen in den letzten Winkel der Republik getragen – und so bemerkte das auch das Unternehmen, das wohl die Markenrechte am Begriff “Ballermann” für sich verbucht – und schickte eine Abmahnung. Die Abmahnung kam übrigens per Email, dass das kein Problem ist, hatte ich ja bereits erklärt.
Die ganze Sache ist dabei keineswegs so klar, wie man auf den ersten Blick vielleicht meint: Spätestens wenn die Veranstaltung Eintritt gekostet hat und mit dem Slogan beworben wurde, könnte es sehr eng werden. Ohne Details zu den Umständen denke ich aber, verbietet sich eine weitere Betrachtung der Sache.
Die Verwendung von Marken wird zunehmend zum Problemfall und es hilft nichts: Ohne Beratung läuft man sehenden Auges ins offene Messer. Ich erinnere ungerne an die “Abi-Sache”: Gerne wird von Abiturienten auf Marken zurückgegriffen, die verballhornt werden. Da gab es die Klasse, die in Anspielung auf den Internetzugangsanbieter AOL dessen Logo durch “Abschluss 2006″ entfremdete und den Slogan “Bin da schon durch… oder was? Das war ja einfach!” nutzt. Während das vom OLG Hamburg noch akzeptiert wurde (da die Marke vollständig in den Hintergrund tritt), hatten die Verwender des Slogans “Trabi 03″ weniger Glück – dabei hätte es wahrscheinlich gereicht, “trABI 03″ zu …
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