Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer für die Majestic Filmverleih GmbH- Wüstenblume

Die Kanzlei Waldorf Frommer mit Sitz in München mahnt im Auftrag der Majestic Filmverleih GmbH die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke ab. Gegenstand der Abmahnungen ist u.a. der Film

,,Wüstenblume” von Regisseurin Sherry Hormann

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern verlangt, Schadensersatz zu leisten und für entstehende Rechtsanwaltskosten aufzukommen. Des Weiteren wird dem Betroffenen ein Vergleichsangebot in Höhe von 956,00 EUR unterbreitet.

Wie sollte man sich verhalten ?

Bleiben Sie ruhig und reagieren Sie besonnen. Lassen sich nicht durch die kurzen Fristen irritieren, die oftmals nur gesetzt werden, um Sie zu vorschnellem Handeln zu zwingen.

Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen. Sie riskieren sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage). Dies führt wegen der hohen Streitwerte zu exorbitanten Kosten.

Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Da die Annahme der vorgefertigten Unterlassungserklärung dazu führt, dass Rechtsverletzungen in Bezug auf das Repertoire der Gegenseite lebenslang zu Vertragsstrafen führen können, sollte die Erklärung auf jeden Fall modifiziert werden.

Zahlungen sollten ohne sorgfältige Prüfung des Sachlage nicht erfolgen.

Denn ob der Anschlussinhaber auf Schadenersatz oder für die Kosten der Abmahnung haftet, hängt vom Einzelfall ab. Ein Hinweis bietet die aktuelle Entscheidung vom BGH vom 12. Mai 2010:

Der BGH schließt darin eine Haftung des Anschlussinhabers für Schadenersatzansprüche des Rechteinhabers nicht generell aus. Grundsätzlich bestehe eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Verletzungshandlung verantwortlich ist.

Folge ist, dass der Anschlussinhaber nunmehr vortragen müsse, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat. Gelingt ihm dies, käme eine täterschaftliche Haftung nicht in Betracht. Der BGH hat insoweit die zum Wettbewerbsrecht ergangenen Grundsätze über wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten, sowie die zu Ebay- Accounts ergangene Entscheidung „Halzband“ (BGHZ 180, 134) auf WLAN-Anschlüsse nicht angewendet. Ebenso schied in dem vom BGH entschiedenen Fall mangels Vorsatz eine Haftung als Mittäter aus.

Folgt man der Argumentation des BGH zur Störerhaftung, so besteht keine generelle und „automatische“ Haftung. Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt. Nach der Rechtsprechung haben Privatpersonen die Pflicht, auf zumutbare Weise zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Was zumutbar ist, bestimmt sich zunächst nach den j…

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Themen: Rechtsanwalt , Bgh , Filesharing , Fachanwalt , Abmahnungen , Unterlassung , P2p , Frommer , Peer-to-peer , File-sharing , Filmwerk , Schöneberg , Anwalt Abmahnung , Anwalt Abmahnung Berlin , Wüstenblume
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 11. Januar 2011 auf http://www.ra-juedemann.de.

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