Hier ist der Beweis: Der Ball war gestern nicht drin
Heymanns Strafrecht Online Blog | 28. Juni 2010 — Gut, dass es aufmerksame Fotografen gibt. Denn deshalb kann man mit einem Bild beweisen, dass der Ball zum 2:2 beim gestrigen …
Matthias Süß von Rent a SEO berichtet, dass er wegen eines Beitrags mit der Überschrift ".in ist drin" vom Betreiber der Single-Börse "IN ist DRIN" abgemahnt wurde. Genauer gesagt wird mir in der Abmahnung Markenrechtsverletzung nach §§ 14, 15 MarkenG, eine unlautere Wettbewerbshandlung nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG sowie eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB vorgeworfen. In dem Beitrag, der mittlerweile den Titel "Wahl der Toplevel Domain" trägt, ging es darum, dass die Top Level Domain von Indien (.in) in den Google-Suchergebnissen auftaucht (vulgo: drin ist). Die weiteren Einzelheiten sind Geheimwissenschaft und sollen deshalb hier unerörtert bleiben. Mit der besagten Single-Börse hatte der Beitrag jedenfalls nicht das geringste zu tun. Dies ist auch dem Abmahner aufgefallen: Sie benutzen die Marke unserer Mandantin "IN ist DRIN" als Überschrift für Ihren Artikel. Gleichzeitig befindet sich im gesamten Artikel keinerlei Bezug zu unserer Mandantin. Weiterhin bemängelt der Abmahner, dass die Überschrift farblich hervorgehoben war. Nun ja. So ist das eben manchmal. Ohne ein Experte auf dem Gebiet zu sein, muss ich mal wieder anmerken, dass ich den Verstoß nicht erkenne. Es sieht mir hier nicht so aus, als wurde die Marke benutzt und worin genau ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Partnerbörse und Suchmaschinenoptimierer besteht, ist mir auch unklar. Nachdem ich nun verstanden habe, was der bloggende SEO mit ".in ist drin" sagen wollte, bleibt allerdings noch zu klären, was die Single-Börse mit "in ist drin" meint.
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