Impressum als Grafik: Abmahnung
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 24. Februar 2011 — Und wieder gibt es eine abstruse Abmahnung: Nach den Abmahnungen des Facebook-Like-Buttons (hier dazu) steht nun eine Abmahnu…
Impressum als Grafik
Im Shopbetreiber-Blog berichtet Martin Rätze von einer Abmahnung die wegen Impressums in Bildform ausgesprochen wurde. Die Art Impressumsangaben als Bilddateien abzulegen ist sehr beliebt, um das Auslesen durch Adressensammler für Spamzwecke zu verhindern. In den meisten Fällen wird nur die Emailadresse, manchmal werden auch ganze Impressi als Grafik angelegt.
Wir empfehlen unseren Mandanten, das Impressum immer in Textform bereit zu stellen. Lesen Sie bitte warum. Vll. besser “Hier lesen Sie warum.”
Die Argumente sprechen gegen die Zulässigkeit von Impressi in BildformNach § 5 des Telemediengesetzes muss ein Impressum “leicht erkennbar” sein. Ob eine Bilddatei auch als “leicht erkennbar” gilt, ist umstritten.
Das Gesetz bezweckt, dass z.B. bei Rechtsverletzungen der Seitenbetreiber leicht und schnell erreichbar ist. Für den durchschnittlichen Internetnutzer ist die Bildform insoweit ausreichend. Denn das Gesetz sagt nicht, die Impressumsdaten müssen markier- und kopierbar, sondern lediglich erkennbar sein.
Doch es gibt auch Nutzer, die ohne Grafikanzeige surfen müssen. Dazu gehören sehbehinderte und blinde Personen, von denen es in Deutschland über eine Million gibt. Sie sind auf (skalierbare) Texte angewiesen und würden im Fall einer Rechtsverletzung mit einem Impressum in Bildform nichts anfangen können. Nicht nur deren Anzahl, sondern auch das Gleichstellungsgebot des Grundgesetzes “Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden” im (Art 3 Abs.3 GG) gebieten, dass die Belange dieser Menschen auch in die Entscheidung über die Grafikfrage einfließen. Das dürfte allenfalls dann nicht gelten, wenn ein Internetangebot sich ausdrücklich nur an sehende Menschen richtet. Das wird jedoch nur ein seltener Ausnahmefall sein, in dem z.B. die ganze Seite als Grafik vorliegt.
Eine gerichtliche Entscheidung zu der Frage gibt es noch nicht. Im Shopbetreiber-Blog werden jedoch Parallelen zu Urteilen über Widerrufsbelehrungen gezogen (OLG Frankfurt (Beschluss v. 6.11.2007 – 6 W 203/06 und LG Berlin Urteil v. 24.06.2008 – 16 O 894/07), da es sich auch bei diesen um gesetzliche Angaben handelt. In diesem Fällen haben die Richter entschieden, dass Widerrufsbelehrungen in Grafikform nicht ausreichend sind. Es ist anzunehmen, dass die Entscheidungen zu Impressi …
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Erschienen 28. Februar 2011 auf http://www.advisign.de/blog/.
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Hallo Zusammen, wir haben eine Abmahnung erhalten, weil wir als Spamschutz eine Grafik als Impressum verwenden. Angeblich ist das nicht zulässig, da
Jeder Shopbetreiber muss ein Impressum bereithalten, in dem eine Vielzahl von Informationen über den Betreiber des Shops stehen müssen. Hierzu
Derzeit kursieren wieder Informationen über eine “neue Abmahnwelle” durch das Internet. Hintergrund ist eine Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss v.
LG Berlin, Urteil vom 24.06.2008 - Az. 16 O 894/07 "Versand nach: Europäische Union" - Die fehlende, aber erforderliche Angabe von Auslands-Versandkosten stellt grundsätzlich eine erhebliche Wettbewerbsverletzung dar. Zur Frage, ob die Verlinkung auf eine externe Grafikdatei der Einhaltung der fernabsatzrechtlichen Informationspflichten genügt.Preisangabe - Auslandsversandkosten erheblicher Wettbewerbsverstoß, Informationspflichten - Angabe in einer Grafikdatei, Auslandsversandkosten - fehlende Angabe als erheblicher Wettbewerbsverstoß MEDIEN INTERNET und RECHT - Internetzeitschrift mit Urteilen, Rechtsprechung, Aufsätzen und News zum Medienrecht, Internetrecht, Gewerblichen Rechtschutz und IT-Recht
Und wieder gibt es eine abstruse Abmahnung: Nach den Abmahnungen des Facebook-Like-Buttons (hier dazu) steht nun eine Abmahnung im Raum, weil jemand in seinem | Rechtsanwalt Ferner - Alsdorf, Aachen