Abmahnung von Heinz Erhardt durch die Kanzlei KSP Rechtsanwälte
DOPATKA | 10. August 2011 — Nicht in Reimform und nicht so lustig wie die Witze von Heinz Erhardt erhalten derzeit Betreiber von Internetseiten mit Witze…
Nicht in Reimform und nicht so lustig wie die Witze von Heinz Erhardt erhalten derzeit Betreiber von Internetseiten mit Witze- und Sprüchesammlungen eine Abmahnung von den Rechtsanwälten KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei vertritt die Rechte der Lappan Verlag GmbH welche angeblich die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Texten von Heinz Erhardt hat.
Bei den Schreiben handelt es sich allerdings streng genommen nicht um eine Abmahnung, da ein Unterlassungsanspruch nicht ausdrücklich geltend gemacht wird, und auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht gefordert wird.
Im Gegensatz zu den im Urheberrecht üblichen Abmahnungen wird mit dem Schreiben der Kanzlei KSP nur ein Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung eines kurzen Gedichts von Heinz Erhardt geltend gemacht. Darüber hinaus Dokumentationskosten, Verzugszinsen und Rechtsanwaltsgebühren.
Die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren werden dabei – ebenfalls ungewöhnlich – lediglich auf der Basis des geforderten Schadensersatzes berechnet. Im einem Fall sind dies 67,50 EUR zzgl. einer Auslagenpauschale in Höhe von 13,50 EUR, berechet nach einem Gegenstandswert in Höhe von 400,00 EUR.
Im Gegensatz dazu berechnen sich die Rechtsanwaltsgebühren bei einer urheberrechtlichen Abmahnung, mit welcher auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert wird, auf der Basis dessen, was der Unterlassungsanspruch wert ist. Und dieser dürfte in einem vergleichbaren Fall wesentlich höher liegen.
So behält sich die Kanzlei auch vor, für ihre Mandantin auch ei…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. August 2011 auf http://www.dopatka.eu.
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